Ö7-20 · Klageart und Klageantrag im Organstreit — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Der erste Bürgermeister beruft die Sitzung doch ein, auf Dienstag, den 12. Mai 2026 — setzt den verlangten Punkt aber nicht auf die Tagesordnung. Die Sitzung findet statt und ist beendet, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergehen könnte.
Was bleibt den vier Mitgliedern?
Lösung
Die Feststellungsklage — mit einer Hürde, die im zweiten Halbsatz des § 43 II 1 VwGO steht.
- Die Leistungsklage erreicht nichts mehr. Eine Verurteilung zur Einberufung einer bereits abgehaltenen Sitzung ginge ins Leere; das Rechtsschutzbedürfnis entfiele.
- Feststellungsklage nach § 43 I Var. 1 VwGO, bezogen auf ein vergangenes Rechtsverhältnis. Nicht feststellungsfähig ist die abstrakte Frage, wie Art. 46 II 2 GO auszulegen ist; feststellungsfähig ist, ob die Kläger die Einberufung mit diesem Gegenstand verlangen durften.
- Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung: Bei erledigten Vorgängen begründet vor allem die Wiederholungsgefahr das Interesse — hier derselbe Vorsitzende, dieselbe Handhabung, dieselben Kläger und ein Beratungsgegenstand, der weiterhin offen ist.
- § 43 II 1 VwGO ist die Hürde: „Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.“ Der zweite Halbsatz zielt auf Umgehungen. Wer ihn wörtlich nimmt, hält den Klägern vor, sie hätten zwischen dem 28. April und dem 12. Mai Leistungsklage und einen Antrag nach § 123 VwGO erheben können.
- Die überzeugende Auslegung reduziert ihn teleologisch. Der Halbsatz soll verhindern, dass ein Kläger die strengeren Voraussetzungen einer Gestaltungs- oder Leistungsklage umgeht — nicht, dass er den Rechtsschutz ganz verliert, wenn sich die Sache erledigt hat. Hinzu kommt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich an ein Feststellungsurteil hält, § 121 VwGO.
- Der sichere Weg bleibt der doppelte. Wer die Frist des Art. 46 II 3 GO verstreichen sieht, erhebt Leistungsklage und beantragt zugleich eine einstweilige Anordnung (Ö7-24). Das kostet wenig und nimmt der Gegenseite das beste Argument.
- Der Antrag lautet: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, den Marktgemeinderat auf das Verlangen der Kläger vom 14. April 2026 hin zu einer spätestens am 28. April 2026 stattfindenden Sitzung mit dem Beratungsgegenstand ‚Kündigung des Betreibervertrags für das Freibad' einzuberufen.“