Ö7-19 · Beteiligtenfähigkeit im Kommunalverfassungsstreit (§ 61 VwGO) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Kläger ist nicht der Ausschuss, sondern der erste Bürgermeister selbst. Er hält den Beschluss des Stadtrats für rechtswidrig, weil dieser über die Vergabe ohne die vorgeschriebene Wertung entschieden habe, und will ihn gerichtlich beseitigen lassen. Beanstandet hat er ihn nicht.

Kann er klagen?

Lösung

Beteiligtenfähig ist er. Die Klage scheitert am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Gesetz ihm ein eigenes, vorrangiges Mittel gibt.

  • Beteiligtenfähigkeit steht außer Frage. Der erste Bürgermeister ist nach Art. 29 GO neben dem Gemeinderat eigenes Hauptorgan; § 61 Nr. 2 VwGO analog trägt ihn ebenso wie ein Kollegialorgan.
  • Aber Art. 59 II GO gibt ihm mehr, als ein Urteil ihm geben könnte. Der Absatz ist ein Satz und enthält eine Pflicht: Hält er Entscheidungen des Gemeinderats „oder seiner Ausschüsse“ für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Eine Frist nennt die Vorschrift nicht.
  • Damit fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Wer sein Ziel innerhalb der eigenen Zuständigkeit erreichen kann — und hier sogar erreichen muss —, braucht kein Gericht. Die Klage wäre der Umweg um eine gesetzlich zugewiesene Befugnis.
  • Die Beanstandung ist selbst kein Verwaltungsakt. Sie wirkt im Innenverhältnis; sie setzt den Vollzug aus und verschiebt die Entscheidung zur Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 110 GO. Der Aufsichtsbescheid, der daraus folgen kann, ist ein anderes Thema und gehört in Feld 8.
  • Der Vermerk in der Akte: „Der Beschluss des Stadtrats vom 22. Januar wird nach Art. 59 Abs. 2 GO beanstandet. Der Vollzug wird ausgesetzt. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde wird herbeigeführt.“ Drei Sätze, drei Rechtsfolgen — die Vorschrift verlangt alle drei, soweit die letzte erforderlich ist.
  • Und die Gegenrichtung: Für andere ist Art. 59 II GO kein wehrfähiges Recht. Ein Stadtratsmitglied kann nicht klagen, damit der Bürgermeister beanstandet; die Pflicht dient der Rechtmäßigkeit, nicht der Mitwirkung (Ö7-21).
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