Ö7-18 · Innenrecht und Außenrecht: Folgen für Klageart und Zulässigkeit

Die Stadt Marbeck (Landkreis Lichtenfels, Oberfranken) hat 15 600 Einwohner. In der Sitzung vom 4. März stimmt Stadtratsmitglied Hubert Karrenbauer als Einziger gegen den Grundsatzbeschluss zur Hallenbadsanierung. Er verlangt, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie er abgestimmt hat, und dass zusätzlich eine dreiseitige Erklärung zu seinen Beweggründen aufgenommen wird. Der erste Bürgermeister lehnt beides mit Schreiben vom 9. März ab; das Schreiben trägt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden könne. Karrenbauer legt Widerspruch ein, erhält einen zurückweisenden Bescheid und erhebt Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Sie fertigen für die Stadt die Klageerwiderung.

Was schreiben Sie zur Zulässigkeit — und was darf in der Erwiderung nicht fehlen?

Lösung

Die Klage ist unzulässig, weil kein Verwaltungsakt vorliegt. In der Sache steht ihm die Hälfte zu, und deshalb ist hilfsweise vorzutragen.

  • Art. 35 S. 1 BayVwVfG verlangt sechs Merkmale; hier scheitert es am letzten. Die Ablehnung ist nicht „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“: Sie betrifft den Inhalt einer Niederschrift über eine Sitzung, an der Karrenbauer als Organwalter teilgenommen hat, und trifft ihn in seiner organschaftlichen, nicht in seiner persönlichen Rechtssphäre.
  • In der Sache trennt Art. 54 I GO zwei Dinge. Nach S. 3 kann „jedes Mitglied … verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat“ — ein unbedingtes Recht, das keiner Begründung bedarf. Eine darüber hinausgehende Protokollerklärung nennt S. 2 nicht; er verlangt nur Tag und Ort, die anwesenden Mitglieder, die Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Insoweit entscheidet die Geschäftsordnung.
  • Organ und Organteil stehen einander gleichgeordnet gegenüber. Das Über- und Unterordnungsverhältnis, das der Verwaltungsakt voraussetzt, fehlt innerhalb derselben juristischen Person; die Stadt kann sich nicht selbst einen Verwaltungsakt erteilen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts, und der Widerspruchsbescheid hat lediglich über einen unstatthaften Rechtsbehelf entschieden.
  • Kein Vorverfahren, keine Klagefrist: § 68 VwGO und § 74 VwGO knüpfen an den Verwaltungsakt an. Auch der Hinweis auf Art. 12 II AGVwGO läuft leer: Wo kein Vorverfahren stattfindet, kann keines entfallen. Einzige zeitliche Grenze ist die Verwirkung.
  • Statthaft wäre die allgemeine Leistungsklage auf Aufnahme in die Niederschrift (Ö7-20). Weil das Gericht nach § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, kann es die Anfechtungsklage umdeuten; dann wäre sie zur Hälfte begründet. Deshalb ist hilfsweise vorzutragen.
  • In der Klageerwiderung steht es so: „Die Klage ist bereits unzulässig. Die Mitteilung vom 9. März ist kein Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG; ihr fehlt die unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie betrifft ausschließlich die organschaftliche Stellung des Klägers. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig; sie begründet die Verwaltungsaktqualität nicht. Vorsorglich wird zur Sache vorgetragen: Ein Anspruch besteht nach Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO allein hinsichtlich der Festhaltung des Abstimmungsverhaltens; …“
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