Ö7-15 · Gutachten und Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot (Art. 49 I 2 GO, Art. 49 II GO) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Praxmarer hat kein Gutachten erstellt. Sie gehört dem gemeindlichen Verkehrsbeirat an, in den der Gemeinderat sie 2023 berufen hat, und hat dessen schriftliche Empfehlung zum Knotenpunkt mit unterzeichnet. Ein Honorar hat sie nicht erhalten.

Ist sie ausgeschlossen?

Lösung

Nein — an zwei Stellen zugleich.

  • Es fehlt an der anderen als öffentlichen Eigenschaft. Als vom Gemeinderat berufenes Mitglied eines gemeindlichen Beirats nimmt sie eine öffentliche Aufgabe wahr. Genau diesen Fall nimmt Art. 49 I 2 GO durch die Formulierung „in anderer als öffentlicher Eigenschaft“ aus.
  • Es fehlt zweitens am Gutachten. Die Empfehlung eines Kollegialgremiums ist die Äußerung des Beirats, nicht ein von ihr „abgegebenes“ Gutachten. Der Wortlaut verlangt eine eigene sachverständige Festlegung des Mitglieds.
  • Satz 1 greift ebenfalls nicht. Ein Vor- oder Nachteil ist nicht ersichtlich; ein Reputationsgewinn aus einer bestätigten Empfehlung ist kein unmittelbarer Vorteil.
  • Und die Besorgnis der Befangenheit hilft dem Kritiker nicht. Die Gemeindeordnung kennt die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG nicht. Eine öffentliche Vorfestlegung, eine Feindschaft oder eine erklärte Parteinahme führen im Gemeinderat zu keinem Ausschluss. Das ist kein Versehen: Der Gemeinderat ist ein politisches Gremium, in dem Vorfestlegung die Regel und nicht die Ausnahme ist.
  • Die Feststellung wird trotzdem gefasst — verneinend, mit Begründung, ohne Mitwirkung der Betroffenen, Art. 49 III GO. Sie kostet zwei Minuten und schützt den Beschluss.
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