Ö7-11 · Sitzungsleitung, Hausrecht und zwei Ordnungsgelder — Variante

In derselben Sitzung unterbricht das Stadtratsmitglied Bertram Kaltenegger den Vorsitzenden fortgesetzt und lautstark. Der Vorsitzende schließt ihn nach zwei Ordnungsrufen mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung aus. Am 9. April 2026 stört Kaltenegger erneut erheblich; der Vorsitzende untersagt ihm daraufhin die Teilnahme an den beiden folgenden Sitzungen.

Trägt die Untersagung?

Lösung

Der Zeitrahmen stimmt, die handelnde Stelle nicht. Über die Untersagung entscheidet der Stadtrat, nicht der Vorsitzende.

  • Der Ausschluss vom 12. Februar 2026 stützt sich auf Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO: Der Vorsitzende „kann Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.“ Drei Hürden: Die Störung muss andauern, erhebliches Gewicht haben, und das Gremium muss zustimmen. Ohne Zustimmungsbeschluss ist die Maßnahme unwirksam.
  • Die Verschärfung steht in Art. 53 Abs. 2 GO: Wird „durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.“
  • Die Rechnung: Ausschluss am Donnerstag, dem 12. Februar 2026; die Zweimonatsfrist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. April 2026. Die erneute Störung am 9. April 2026 liegt innerhalb. Wäre sie am 23. April 2026 erfolgt, wäre die Frist verstrichen, und es bliebe nur ein erneuter Ausschluss von der laufenden Sitzung nach Abs. 1 Satz 3.
  • Der Fehler liegt im Organ. Absatz 2 nennt ausdrücklich den Gemeinderat als Entscheidungsträger — anders als Absatz 1 Satz 3, wo der Vorsitzende entscheidet und der Gemeinderat nur zustimmt. Die Untersagung durch den Vorsitzenden ist deshalb unwirksam; heilbar ist sie allein durch einen eigenen Beschluss des Stadtrats.
  • Mitzudenken: Ist die Untersagung wirksam, ist Kaltenegger zu den beiden betroffenen Sitzungen nicht mehr zu laden; zur darauffolgenden wieder, mit voller Wirkung des Art. 47 Abs. 2 GO.
  • Rechtsnatur: kein Verwaltungsakt. Ausschluss und Teilnahmeuntersagung greifen in das Mandat ein, nicht in die Privatsphäre; es fehlt an der Außenwirkung. Der Streit gehört damit in den Kommunalverfassungsstreit — kassatorische Leistungsklage, nach Erledigung Feststellungsklage.
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