Ö6-8 · § 30 BauGB — qualifiziert, vorhabenbezogen, einfach — Variante

Ein anderes Grundstück in Fuchsloh liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1971. Dieser setzt Baulinien, Straßenbegrenzungslinien und die Zahl der Vollgeschosse fest, schweigt aber zur Art der baulichen Nutzung. Ergänzend gilt eine örtliche Bauvorschrift der Gemeinde über Dachform und Fassadenmaterial. Der Eigentümer will eine Kfz-Werkstatt errichten und meint, weil der Plan zur Art schweige, sei alles erlaubt.

Welcher Maßstab gilt?

Lösung

§ 30 Abs. 3 BauGB. Die vorhandenen Festsetzungen gelten; für die Art der Nutzung greift § 34 oder § 35 BauGB.

  • § 30 Abs. 1 BauGB verlangt „mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen“. Alle vier müssen vorliegen; hier fehlt die Art.
  • Der Wortlaut enthält einen leicht überlesenen Zusatz: Der Plan kann die vier Festsetzungen „allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften“ enthalten. Eine örtliche Bauvorschrift über Dachform und Fassade hilft aber nicht — sie regelt Gestaltung, keine der vier Mindestfestsetzungen.
  • Folge: § 30 Abs. 3 BauGB. Die getroffenen Festsetzungen — Baulinien, Straßenbegrenzungslinien, Vollgeschosse — bleiben verbindlich; „im Übrigen“ richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 oder § 35 BauGB. Beide Maßstäbe gelten also nebeneinander und sind nacheinander abzuarbeiten.
  • Für die Art der Nutzung ist deshalb zu prüfen, ob die nähere Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob es beim Einfügen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bleibt. „Alles erlaubt“ ist in keiner der beiden Varianten das Ergebnis.
  • Praktische Folge für die Verfahrensart: Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO verlangt einen Plan „im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB“. Der einfache Plan genügt nicht — eine Genehmigungsfreistellung scheidet aus.
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