Ö6-44 · Denkmalschutz und Immissionsschutz neben der Baugenehmigung
Elisabeth Hangleiter will im Ortskern von Bergstetten ein dreigeschossiges Wohnhaus errichten — kein Sonderbau. Vierzehn Meter gegenüber steht ein barockes Pfarrhaus, das als Baudenkmal in der Denkmalliste geführt wird; das Vorhaben verdeckt von der Hauptstraße aus etwa ein Drittel seiner Schauseite. Der Sachbearbeiter des Landratsamts vermerkt: „Ein denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren ist neben dem Baugenehmigungsverfahren durchzuführen; die Erlaubnis ist zu versagen, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung sprechen.“ Die Untere Denkmalschutzbehörde will dafür eine Gebühr erheben.
Was stimmt an diesem Vermerk nicht?
Lösung
Drei Punkte:
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das Verfahren
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der Versagungsgrund
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die Kosten
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Die Erlaubnispflicht folgt aus Art. 6 I 2 BayDSchG, nicht aus Satz 1: Erfasst ist, wer „in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann“. Die Denkmaleigenschaft besteht kraft Gesetzes; die Denkmalliste ist nur nachrichtlich.
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Ein zweites Verfahren gibt es nicht. Art. 6 V 1 BayDSchG: „Ist eine Baugenehmigung … erforderlich, entfällt die Erlaubnis.“ Am Ende steht deshalb ein einziger Bescheid — und wer ihn angreifen will, hat auch nur diesen einen Gegenstand.
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Geprüft wird er im Baugenehmigungsverfahren — über Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO: „andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.“ Genau das ist der Fall des Art. 6 V 1 BayDSchG; bei Sonderbauten leistet Art. 60 S. 1 Nr. 3 BayBO dasselbe. Wer die Nummer 3 übersieht, hält den Denkmalschutz im vereinfachten Verfahren für ungeprüft.
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Der Versagungsgrund ist zweigliedrig. Für Vorhaben in der Nähe gilt nicht Satz 1, sondern Art. 6 IV 2 BayDSchG: Die Erlaubnis kann versagt werden, „soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung … sprechen“. Beide Merkmale müssen vorliegen; der Vermerk nennt eines.
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Die Rechtsfolge ist Ermessen — „kann versagt werden“ —, in das Art. 14 I GG und die wirtschaftliche Zumutbarkeit einzustellen sind. Art. 6 IV 3 BayDSchG privilegiert Maßnahmen zur Gewinnung erneuerbarer Energien: Versagung nur bei überwiegenden Gründen und nur, wenn Nebenbestimmungen nicht genügen.
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Kosten werden nicht erhoben. Art. 16 S. 1 BayDSchG: „Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben.“ Für die Baugenehmigung gilt das Kostengesetz — daneben fällt für die in ihr aufgegangene denkmalrechtliche Prüfung nichts an.
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Drittschutz hat das Denkmalrecht grundsätzlich nicht; anerkannt ist die Ausnahme zugunsten des Eigentümers eines Denkmals, das durch ein Vorhaben in seiner Nähe erheblich beeinträchtigt wird. Der Nachbar ohne Denkmal kann sich nicht berufen.