Ö6-43 · Die Satzung vor Gericht — Antragsbefugnis, Beschluss, Verwerfungskompetenz — Variante

Beschlossen wurde die Satzung nicht vom Marktgemeinderat, sondern vom beschließenden Bauausschuss mit zwölf Mitgliedern. Anwesend waren neun; eines von ihnen, Michael Danzer, betreibt das einzige Unternehmen im Gemeindegebiet, das Leuchtwerbeanlagen vermietet. Der Ausschuss stellte ohne ihn fest, dass er ausgeschlossen ist; Danzer blieb sitzen und stimmte mit. Ergebnis: fünf Ja-Stimmen, darunter seine, vier Nein-Stimmen, keine Enthaltung.

Ist der Beschluss gültig, und wie sieht der Satzungskopf aus?

Lösung

Der Ausschuss durfte beschließen; der Beschluss ist gleichwohl ungültig — die Rechnung nach Art. 49 Abs. 4 GO kippt ihn.

  • Die Zuständigkeit trägt. Art. 32 II 2 Nr. 2 GO sperrt zwar die Übertragung von Rechtsetzung auf beschließende Ausschüsse, klammert davon aber ausdrücklich „alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO“ aus. Für den Geschäftsgang verweist Art. 45 II 2 GO auf Art. 46 bis 54 GO.
  • Beschlussfähigkeit, Art. 47 II GO. Erforderlich ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich stimmberechtigt sind: bei zwölf Mitgliedern sieben. Von den neun Anwesenden ist Danzer nach Art. 49 I 1 GO nicht stimmberechtigt; bleiben acht — beschlussfähig.
  • Die persönliche Beteiligung. Art. 49 I 1 GO verlangt einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil; als einziger Vermieter von Leuchtwerbeanlagen im Gemeindegebiet ist Danzer es. Über den Ausschluss entscheidet nach Art. 49 III GO das Gremium ohne ihn.
  • Die Mehrheit, Art. 51 I 1 GO. Beschlüsse werden „mit Mehrheit der Abstimmenden“ gefasst; eine Enthaltung ist nach Art. 48 I 2 GO unzulässig. Abstimmende neun, erforderlich fünf, abgegeben fünf Ja-Stimmen — zunächst angenommen.
  • Die Kausalitätsrechnung, Art. 49 IV GO. „Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.“ Ohne Danzers Stimme stünde es vier zu vier bei acht Abstimmenden, und Art. 51 I 2 GO entscheidet in fünf Worten: „Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.“ Eine Stichentscheidung des Vorsitzenden kennt das bayerische Gemeinderecht nicht. Der Beschluss ist ungültig, die Satzung von Anfang an unwirksam.
  • §§ 214, 215 BauGB retten nichts: Sie gelten nur beim Weg über Art. 81 II BayBO und erfassen landesrechtliche Beschlussfehler auch dort nicht.
  • Der Kopf und der Fuß sehen so aus:
Satzung des Marktes Bergstetten über das Verbot von Werbeanlagen

Auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des
Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Bergstetten folgende Satzung:

  [§§ 1 bis 5]

Bergstetten, den 20. November 2025
Markt Bergstetten
Andrea Zellhuber, Erste Bürgermeisterin

Ausgefertigt am 20. November 2025, im Amtsblatt des Marktes Bergstetten amtlich
bekannt gemacht am 24. November 2025, in Kraft getreten am 25. November 2025.
  • Die Reihenfolge ist Pflicht: Art. 26 II 1 GO verlangt Ausfertigung und amtliche Bekanntmachung, und die Ausfertigung geht voraus. Nach Art. 26 I 1 GO treten Satzungen eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft; ein anderer Zeitpunkt darf bestimmt werden, bei bewehrten Satzungen nach Satz 2 frühestens der Folgetag. Art. 23 S. 3 GO verlangt als Soll-Vorschrift die besondere Rechtsgrundlage — Art. 23 S. 1 GO allein trägt den Erlass nicht.
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