Ö6-42 · Art. 81 BayBO — was die Satzung regeln darf, auf welchem Weg und wie lange — Variante

Die Gemeinde will dieselbe Erhöhung auf 0,8 H nicht als selbständige Satzung, sondern als textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan „Am Kirchfeld“ regeln. Der Plan soll im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden; die Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt 18.500 m². Die Beschlussvorlage nennt als Verfahrensgrundlage „§ 13b BauGB, auf den Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO ausdrücklich verweist“. Zugleich soll eine Veränderungssperre beschlossen werden.

Trägt die Verweisung?

Lösung

Der Weg über Absatz 2 ist richtig, die genannte Vorschrift gibt es nicht mehr — und die Veränderungssperre kommt über dieselbe Kette.

  • Art. 81 II 1 BayBO lässt örtliche Bauvorschriften „auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs“ ergehen. Art. 6 V 2 BayBO bestätigt das für die Abstandsflächen; Satz 3 ordnet für solche Regelungen in Bebauungsplänen die entsprechende Anwendung des § 33 BauGB an.
  • Art. 81 II 2 BayBO ist keine Kurzformel für §§ 214, 215 BauGB. Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften „des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB“. Aufgelöst: §§ 1 bis 4c BauGB (Erforderlichkeit, Abwägung, Ermittlung, Beteiligung), §§ 8 bis 10a BauGB (Satzungsbeschluss, Bekanntmachung) und §§ 14 bis 18 BauGB — die Sperre ist gedeckt.
  • Die Verweisung auf § 13b BauGB läuft leer. Diese Vorschrift gibt es nicht mehr; was von ihr übrig ist, steht in § 215a BauGB und betrifft ausschließlich Verfahren, die noch unter ihrer Geltung förmlich eingeleitet wurden. Ein 2026 begonnenes Verfahren fällt nicht darunter.
  • Der richtige Weg ist § 13a BauGB. Die Grundfläche von 18.500 m² bleibt unter der Schwelle des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m²; es bedarf deshalb nicht der Vorprüfung des Einzelfalls, die Nr. 2 für Grundflächen zwischen 20.000 und 70.000 m² verlangt.
  • Der Gewinn dieses Weges ist die Planerhaltung. Nur hier gelten §§ 214, 215 BauGB: Ein Verfahrensfehler kann unbeachtlich sein, beachtliche sind binnen eines Jahres zu rügen. Die selbständige Satzung nach Absatz 1 kennt weder Unbeachtlichkeits- noch Rügefrist.
  • Der Preis ist das Verfahren: Beteiligung nach §§ 3, 4 BauGB, Abwägung nach § 1 VII BauGB, Ermittlung und Bewertung nach § 2 III BauGB. Wer über Absatz 2 geht und nur die Gemeindeordnung abarbeitet, lässt die halbe Verfahrensprüfung aus.
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