Ö6-41 · Vollstreckung der Beseitigungsanordnung — Frist, Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Kosten — Streitfall
Die Ersatzvornahme wird im Mai 2027 durchgeführt; das Unternehmen rechnet 19.400 Euro ab. Darin enthalten sind 2.100 Euro für ein zweites Standsicherheitsgutachten — das erste war unbrauchbar, weil das Landratsamt dem Gutachter die Flurnummer des Nachbargrundstücks genannt hatte. Der Kostenbescheid soll über den vollen Betrag ergehen, dazu über eine Gebühr von 120 Euro „für die Erstellung dieses Bescheides“. Fuchsberger meint, sie schulde höchstens den veranschlagten Betrag.
Über welchen Betrag ergeht der Bescheid?
Lösung
Über 17.300 Euro und ohne Gebühr — die Nachforderung trägt, der Behördenfehler nicht.
- Rechtsgrundlage ist Art. 41 I 1 BayVwZVG: Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben; Kostenschuldner ist nach Satz 2 der Vollstreckungsschuldner. Die Vergütung des Unternehmens ist Auslage nach Art. 10 I Nr. 5 KG — „die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge“.
- Die Nachforderung ist zulässig. Art. 36 IV 3 BayVwZVG hält das Recht darauf offen, wenn die Ersatzvornahme mehr kostet. Der Veranschlag ist eine Prognose, keine Obergrenze.
- Die 2.100 Euro fallen weg. Art. 16 V KG: „Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären … werden nicht erhoben.“ Die falsche Flurnummer ist eine unrichtige Sachbehandlung, und die Kausalität liegt offen: Ohne sie wäre das zweite Gutachten nicht nötig gewesen. 19.400 minus 2.100 ergibt 17.300 Euro.
- Umstritten ist die Reichweite. Eine Auffassung liest „richtige Sachbehandlung“ eng und beschränkt sie auf Verfahrensfehler beim Kostenanfall — sonst werde über das Kostenrecht eine zweite Rechtmäßigkeitskontrolle eröffnet, für die es die Anfechtungsklage gibt.
- Die Gegenauffassung — ihr ist zu folgen — erfasst jede fehlerhafte Behandlung, auch die rechtswidrige Sachentscheidung selbst. Der Wortlaut unterscheidet nicht, und der Zweck spricht dafür: Der Bürger soll nicht für Aufwand zahlen, den erst der Fehler der Behörde ausgelöst hat. Praktisch bedeutsam wird das dort, wo der Kostenausspruch bestandskräftig ist — Art. 16 V KG gibt einen eigenständigen Anspruch, über den bei Ablehnung mit der Verpflichtungsklage gestritten wird.
- Die Gebühr entfällt ganz. Art. 3 I Nr. 5 Buchst. a KG nimmt „die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren und Beiträgen“ von der Kostenerhebung aus. Für einen Bescheid, der nichts anderes tut als Kosten anzufordern, wird keine Gebühr erhoben.
1. Frau Regina Fuchsberger hat die Kosten der am 11. Mai 2027 durchgeführten
Ersatzvornahme in Höhe von 17.300,00 Euro zu tragen.
2. Der Betrag ist zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zur Zahlung fällig.
3. Für diesen Bescheid werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Drei Vokabeln entscheiden über die halbe Vollstreckungsziffer.
Erstens „fällig“ statt „festgesetzt“: Eine Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem BayVwZVG fremd —
den Leistungsbescheid liefert bereits die Androhung (Art. 31 III 2), und der fruchtlose Fristablauf
macht die Forderung von selbst fällig (Satz 3). Zweitens „vorläufig veranschlagt“, nicht „wird
mitgeteilt“: Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme gehört nach Art. 36 IV 1 BayVwZVG in die
Androhung. Drittens „zugestellt“, nicht „übersandt“: Art. 36 VII BayVwZVG lässt keinen einfachen
Brief zu. Dazu zwei Rechnungen, die niemand im Kopf macht: Fristenden fallen auf Samstage und
Feiertage, und Art. 31 III BayVwVfG verschiebt sie — zwei Tage Differenz machen die Fälligkeit
angreifbar. Und die Zwangsgeldhöhe wird nicht gegriffen, sondern aus dem wirtschaftlichen Interesse
abgeleitet: Steht ein Angebot in der Akte, ist das die Zahl, an der Art. 31 II 2 BayVwZVG sich messen
lässt.