Ö6-40 · Störerauswahl, Duldungsanordnung und der Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten
Im festgesetzten Gewerbegebiet der Gemeinde Lohbrunn hat Ludwig Brandhuber, der das Grundstück Flurnummer 907/2 gemietet hat, ohne Bauantrag einen zweigeschossigen Bürocontainer aufgestellt. Er steht ganz außerhalb der festgesetzten Baugrenze und hält zur östlichen Grenze 1,80 m ein, obwohl nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO 3 m einzuhalten wären; eine Befreiung wäre nicht zu erteilen. Eigentümer sind Christine Angerpointner und Wolfgang Steinhauser zu je einem halben Anteil; beide haben telefonisch erklärt, gegen einen Abbruch nichts einzuwenden. Der Sachbearbeiter will deshalb nur gegen Brandhuber vorgehen.
Wie lautet der Bescheid?
Lösung
Gegen den Mieter die Beseitigung, gegen beide Eigentümer die Duldung; auf das Einverständnis kommt es nicht an.
- Die BayBO benennt Verantwortliche, keine Adressaten. Art. 49 BayBO verteilt die Verantwortung auf Bauherrn und die übrigen am Bau Beteiligten, deren Pflichten Art. 50 bis 52 BayBO ausfüllen; wer den Bescheid bekommt, steht dort nicht. Die Auswahl folgt dem Sicherheitsrecht: Art. 9 LStVG wird im Baurecht entsprechend herangezogen.
- Brandhuber ist Handlungsverantwortlicher (Art. 9 I 1 LStVG entsprechend) und Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Abs. 2 S. 1); ob ihm der Container gehört, hängt an § 95 I 1 BGB. Die Eigentümer sind Zustandsverantwortliche (Art. 9 II 2 LStVG entsprechend), werden aber nicht Adressat: Leitkriterium der Auswahl ist die Effektivität.
- Die Duldungsanordnung ist trotzdem nötig. Der Bescheid verpflichtet nur seinen Adressaten; ob dieser in fremde Rechte eingreifen darf, sagt er nicht. Gegenüber dem Abwehranspruch aus § 1004 I BGB schafft erst sie die Duldungspflicht des § 1004 II BGB, gestützt auf Art. 76 S. 1 BayBO in entsprechender Anwendung — wer die Beseitigung anordnen darf, darf erst recht auferlegen, sie hinzunehmen.
- Das Einverständnis ersetzt sie nicht. Es bindet weder dauerhaft noch den Rechtsnachfolger; erst der Verwaltungsakt zieht diesen über Art. 54 II 3 BayBO in die Duldungspflicht. Beim Miteigentum ergeht sie gegen beide.
1. Herr Ludwig Brandhuber hat den zweigeschossigen Bürocontainer auf dem Grundstück
Flurnummer 907/2 der Gemarkung Lohbrunn vollständig zu beseitigen. Standort und
Ausdehnung ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan, der Bestandteil
dieses Bescheides ist.
2. Der Verpflichtung aus Nummer 1 ist binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses
Bescheides nachzukommen.
3. Frau Christine Angerpointner und Herr Wolfgang Steinhauser haben die Beseitigung
nach Nummer 1 zu dulden.
4. Kommt Herr Brandhuber der Nummer 1 nicht fristgerecht nach, wird ein Zwangsgeld in
Höhe von 6.000 Euro zur Zahlung fällig.
5. Herr Brandhuber trägt die Kosten. Für die Anordnung nach Nummer 3 werden Kosten
nicht erhoben.
- Nummer 5 hat einen eigenen Grund: Art. 3 I Nr. 2 KG nimmt Amtshandlungen aus, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen und vom Betroffenen nicht veranlasst werden. Nummer 1 genügt Art. 37 I BayVwVfG nur mit der Bezugnahme auf den Plan.