Ö6-34 · Der Beschluss in der Gemeinde — Art. 32, 47, 48, 49, 51 und Art. 26 II 1 GO

Die Gemeinde Ebertsheim hat 7 400 Einwohner; der Gemeinderat besteht damit nach Art. 31 I und II 2 GO aus zwanzig Gemeinderatsmitgliedern und dem ersten Bürgermeister, also aus einundzwanzig Mitgliedern. Der Gemeinderat hat die Erledigung der Bauleitplanung einem beschließenden Bauausschuss übertragen; dieser beschließt den Bebauungsplan „Am Steinbruchweg“ als Satzung. In der Sitzung des Gemeinderats über eine örtliche Bauvorschrift zur Dachgestaltung sind siebzehn Mitglieder anwesend; sämtliche Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Die Abstimmung ergibt neun Ja-Stimmen, sieben Nein-Stimmen und eine Enthaltung. Ein Anlieger meint, ein Ausschuss dürfe keine Satzung beschließen und die Enthaltung mache die Abstimmung ungültig.

Sind beide Beschlüsse wirksam gefasst?

Lösung

Beide ja. Der Anlieger irrt zweimal, und beide Irrtümer sind die verbreitetsten des Feldes.

  • Art. 32 II 1 GO erlaubt die Übertragung auf beschließende Ausschüsse. Der Satzungserlass ist nach Art. 32 II 2 Nr. 2 GO zwar gesperrt, doch die Vorschrift schreibt selbst hinein, was von dieser Sperre frei bleibt: „alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO“. Der Bauausschuss durfte also beschließen — die Fehlannahme geht regelmäßig in die Gegenrichtung.
  • Art. 32 III 2 GO bleibt zu beachten: Berührt ein Ausschussbeschluss die Rechte Dritter, wird er erst nach Ablauf einer Woche wirksam — für die Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung von Bedeutung.
  • Beschlussfähigkeit, Art. 47 II GO: Der Gemeinderat ist beschlussfähig, „wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist“. Von einundzwanzig Mitgliedern ist die Mehrheit elf; siebzehn Anwesende genügen.
  • Art. 51 I 1 GO: „Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt.“ Abstimmende sind die, die eine Stimme abgeben — die Enthaltung zählt nicht mit. Von sechzehn Abstimmenden stimmen neun mit Ja und sieben mit Nein; der Antrag ist angenommen.
  • Art. 48 I 2 GO verbietet die Enthaltung: „Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.“ Die Vorschrift begründet eine Pflicht des Mitglieds, keine Fehlerfolge für den Beschluss. Wer sich entgegen dem Verbot enthält, wird als nicht abstimmend behandelt; die Abstimmung bleibt gültig.
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