Ö6-32 · Was die Gemeinde planen darf — § 1 III 1 BauGB und der Typenzwang des § 9 I BauGB

Auf dem Grundstück FlNr. 306 am Ortsrand von Ebertsheim geht ein Bauantrag für einen Lebensmittelmarkt mit 1 180 Quadratmetern Verkaufsfläche ein; das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Sechs Wochen später beschließt der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans, der für dieses und die drei angrenzenden Grundstücke eine öffentliche Grünfläche festsetzt, und gleichzeitig eine Veränderungssperre. Die Planbegründung verweist auf den seit 2018 vorliegenden Landschaftsplan, der an dieser Stelle einen Grünzug entlang des Bachlaufs vorsieht, auf ein 2023 beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept und auf die Absicht, die Ortsrandeingrünung zu sichern. Der Bauwerber Manfred Zauner hält den Plan für eine reine Verhinderungsplanung.

Ist der Plan nach § 1 III 1 BauGB erforderlich?

Lösung

Ja. Der Anlass macht die Planung nicht zur Negativplanung.

  • § 1 III 1 BauGB: „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen.“ Der zweite Halbsatz ist neu und nennt ein Regelbeispiel, keine Beschränkung.
  • Der Maßstab ist weit: Es genügt, dass die Planung sich aus der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise herleiten lässt. Die Vorschrift ist keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern eine äußere Schranke gegen drei Fallgruppen — Gefälligkeitsplanung, Negativplanung, Vorratsplanung.
  • Negativplanung ist nur der Plan, der allein ein Vorhaben verhindern soll, ohne eigene positive Konzeption. Die Verhinderung als Nebenzweck einer echten Konzeption schadet nicht; sonst könnte jeder Bauwerber durch einen Antrag die Planungshoheit blockieren.
  • Die positive Konzeption ist hier dreifach belegt: Landschaftsplan von 2018, städtebauliches Entwicklungskonzept von 2023, Ortsrandeingrünung. § 1 VI Nr. 11 BauGB nennt die Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts ausdrücklich als abwägungserheblichen Belang.
  • Auf einen Anspruch kann sich Zauner nicht berufen: § 1 III 2 BauGB hat zwei Halbsätze — „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“ Umgekehrt gibt es auch keinen Anspruch darauf, dass nicht geplant wird.
  • Die Veränderungssperre wird davon getragen: Sie setzt nach § 14 I BauGB einen gefassten Aufstellungsbeschluss voraus und ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planung. Eine Sperre zur Sicherung einer unzulässigen Negativplanung wäre selbst unwirksam (Ö6-35).
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