Ö6-31 · Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans

Die unterfränkische Gemeinde Ebertsheim stellt den Bebauungsplan „Am Steinbruchweg“ auf. Der Aufstellungsbeschluss ist gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, die frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Der Bauausschuss billigt den Entwurf und beschließt die förmliche Beteiligung. Die Verwaltung veröffentlicht Entwurf, Begründung und die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Montag, dem 2. Februar 2026, bis Dienstag, dem 3. März 2026, im Internet und macht das am Freitag, dem 30. Januar 2026, ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung nennt Internetadresse und Fristdauer und weist auf die Möglichkeit und die elektronische Übermittlung von Stellungnahmen hin. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, fehlen ebenso wie der Hinweis auf verspätete Stellungnahmen.

Genügt die Veröffentlichungsdauer — und wie wirken die fehlenden Hinweise?

Lösung

Die Dauer stimmt. Von den beiden Lücken ist nur eine beachtlich.

  • § 3 II 1 BauGB verlangt die Veröffentlichung „für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen“. Maßgeblich ist der längere Zeitraum. Vom 2. Februar bis zum 3. März 2026 sind es genau 30 Tage; ein Monat ab dem 2. Februar endete bereits mit Ablauf des 1. März, weil der Februar 2026 achtundzwanzig Tage hat. Die Gemeinde hat richtig gerechnet.
  • § 3 II 4 BauGB verlangt in Halbsatz 1 drei Angaben — Internetadresse, Fristdauer und welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind — und in Halbsatz 2 vier Hinweise: Stellungnahmen während der Frist, elektronische Übermittlung, Unberücksichtigtbleiben verspäteter Stellungnahmen und die weiteren Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2.
  • Beide Lücken verletzen § 3 II BauGB und sind nach § 214 I 1 Nr. 2 BauGB im Grundsatz beachtlich. Die Buchstaben a bis g nehmen einzelne Fälle heraus: Nach Buchst. b ist unbeachtlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“. Fehlen sie vollständig, greift der Buchstabe nicht.
  • Der fehlende Hinweis auf verspätete Stellungnahmen ist in den Buchstaben a bis g nicht genannt und bleibt beachtlich. Er hat eine zweite Folge: § 4a V 2 BauGB lässt das Unberücksichtigtbleiben verspäteter Stellungnahmen nur zu, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wurde. Beide Mängel werden nach § 215 I 1 Nr. 1 BauGB nach einem Jahr unbeachtlich, sofern der Hinweis nach § 215 II BauGB erteilt worden ist.
Gemeinde Ebertsheim — Bekanntmachung

Der Bauausschuss hat den Entwurf des Bebauungsplans „Am Steinbruchweg“ in der Fassung
vom … gebilligt und beschlossen, ihn nach § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen.

Entwurf, Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom 2. Februar 2026 bis zum
- März 2026 unter www.… im Internet veröffentlicht; zusätzlich liegen sie während der
Dienststunden im Rathaus, Zimmer 6, aus.

Verfügbar sind umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Boden (Baugrundgutachten
vom …), Tiere und Pflanzen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom …) und Mensch
(schalltechnische Untersuchung vom …).

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist
abgegeben werden können, dass sie elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber
auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass die vorstehend bezeichnete
Auslegung als weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht.
  • Der Text bringt, was § 3 II 4 BauGB verlangt, in der Reihenfolge der Vorschrift: Absatz 3 ist der, den die Gemeinde vergessen hat, Absatz 4 trägt die vier Nummern des Halbsatzes 2.
  • Die zweite Stufe läuft parallel. § 4 II BauGB gibt den Behörden einen Monat, „wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf“; § 4a II BauGB erlaubt, beide Beteiligungen gleichzeitig durchzuführen.
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