Ö6-29 · Was die Genehmigung überhaupt sagt — Art. 59 S. 1 BayBO und das Prüfprogramm
Das Landratsamt genehmigt in Thalhaming im vereinfachten Verfahren ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen; ein Sonderbau nach Art. 2 IV BayBO liegt nicht vor, eine Abweichung ist nicht beantragt. Die Abstandsfläche vor der Westwand beträgt nach den Bauvorlagen 3,60 m, erforderlich wären nach Art. 6 V 1 BayBO 4,32 m. Der westliche Nachbar Wolfgang Pretzensberger klagt. Das Landratsamt erwidert, im vereinfachten Verfahren werde Bauordnungsrecht nur geprüft, soweit Abweichungen beantragt seien; die Genehmigung treffe über Art. 6 BayBO keine Aussage und könne den Kläger deshalb nicht verletzen. Die Bauherrin schließt sich an.
Trägt die Klageerwiderung?
Lösung
Nein. Sie gibt eine Rechtslage wieder, die am 31. Januar 2021 geendet hat.
- Art. 59 BayBO hat keine Absätze; er besteht aus zwei Sätzen. Satz 1 nennt in Nummer 1 die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Buchst. a), den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 (Buchst. b) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 I BayBO (Buchst. c); Nummer 2 die beantragten Abweichungen, Nummer 3 andere öffentlich-rechtliche Anforderungen bei Konzentrationswirkung. Satz 2: „Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.“
- Damit steht Art. 6 BayBO seit dem 1. Februar 2021 ohne Einschränkung im Prüfprogramm; die beantragte Abweichung tritt nach Nummer 2 hinzu und ist nicht ihre Voraussetzung. Die Klageerwiderung zitiert eine überholte Fassung.
- Der Zusammenhang mit dem Anspruch steht in Art. 68 I 1 Halbsatz 1 BayBO: Die Baugenehmigung „ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“. Was Prüfprogramm ist, steht der Genehmigung entgegen; was nicht Prüfprogramm ist, steht ihr nicht entgegen.
- Daraus folgt der doppelte Filter des Nachbarprozesses: Die Vorschrift muss im Verfahren geprüft werden und drittschützend sein. Beides wird getrennt festgestellt, und zwar in dieser Reihenfolge — sonst wird eine Norm auf ihren Drittschutz untersucht, über die die Genehmigung nichts sagt.
- Art. 6 BayBO ist nachbarschützend, soweit die dem Nachbarn zugewandte Wand betroffen ist. Die Westwand ist Pretzensberger zugewandt; die Klage ist begründet, und § 113 I 1 VwGO trägt die Aufhebung.
- Die materielle Bindung besteht ohnehin unabhängig vom Verfahren: Art. 55 II BayBO hält fest, dass Genehmigungsfreiheit, beschränktes Prüfprogramm und Genehmigungsfiktion „nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen“ entbinden und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen.