Ö6-23 · Worauf sich der Nachbar berufen kann — Ausnahme, Befreiung, Abweichung
Der Bebauungsplan „Lärchenweg“ der Gemeinde Hochstetten (Landkreis Roth, Mittelfranken) setzt ein allgemeines Wohngebiet, zwei Vollgeschosse und eine rückwärtige Baugrenze fest; die Planbegründung nennt zur Baugrenze nur die gleichmäßige Bautiefe. Das Landratsamt erteilt Regina Deschler eine Baugenehmigung mit Befreiung nach § 31 II Nr. 2 BauGB: Ihr Anbau tritt 3,50 Meter über die Baugrenze. Die Abstandsflächen sind eingehalten; zwischen den Außenwänden beider Häuser liegen 9 Meter. Nachbar Anton Rappl rügt, die Grundzüge der Planung seien berührt und ein Befreiungsgrund fehle. Er erhebt Klage und beantragt vorläufigen Rechtsschutz.
Kann Rappl die Befreiung in vollem Umfang überprüfen lassen?
Lösung
Nein. Ihm bleibt allein der letzte Halbsatz des § 31 II BauGB.
- Der Weg steht fest. § 212a I BauGB nimmt Widerspruch und Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung; der Antrag geht nach §§ 80a III 2, 80 V 1 Var. 1 VwGO auf deren Anordnung. Deschler ist nach § 65 II VwGO notwendig beizuladen.
- Der Prüfungsumfang folgt der Festsetzung, nicht der Befreiung. Zuerst ist zu bestimmen, ob die Festsetzung, von der befreit wurde, drittschützend ist — erst danach steht fest, wie weit der Nachbar prüfen lassen kann.
- Baugrenzen sind im Regelfall nicht drittschützend. Sie regeln die überbaubare Grundstücksfläche und dienen der städtebaulichen Ordnung; drittschützend werden sie nur, wenn die Gemeinde ihnen diesen Willen erkennbar beigelegt hat. Die Begründung nennt hier allein die gleichmäßige Bautiefe — das ist ein städtebauliches, kein nachbarliches Motiv.
- Damit sind Grundzüge und Befreiungsgrund objektives Recht. Sie schützen die Planungshoheit der Gemeinde, und die verteidigt diese über das Einvernehmen nach § 36 I 1 BauGB. Rappl bleibt die Würdigung nachbarlicher Interessen — also das Rücksichtnahmegebot.
- Die Gegenauffassung will einheitlich prüfen: § 31 II BauGB sei ein einziger Tatbestand; wer ihn angreifen dürfe, greife ihn ganz an. Der Einwand dagegen wiegt schwerer — der Nachbar würde zum Sachwalter fremder Rechte, und die Befreiung verschaffte ihm mehr, als ihm die Einhaltung des Plans gäbe.
- In der Sache trägt die Rüge nicht. Neun Meter Wandabstand bei eingehaltenen Abstandsflächen sprechen gegen eine erdrückende oder einmauernde Wirkung; auf Aussicht, den Erhalt der bisherigen Ruhe oder den Grundstückswert kann sich Rappl nicht berufen.
- Der Beschluss lehnt ab, § 154 I VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind ihm nach § 162 III VwGO aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt hat.