Ö6-2 · Was im vereinfachten Verfahren geprüft wird — Art. 59 Satz 1 BayBO — Variante
Statt des Mehrfamilienhauses beantragt die Talgrund Handels KG einen eingeschossigen Lebensmittelmarkt mit 2 340 m² Verkaufsraum und Ladenstraße in Mittersried; auch er rückt bis auf 1,90 m an die Grenze. Die Behörde nimmt dieselbe Nummer 3 in den Bescheid auf.
Ändert sich etwas?
Lösung
Alles. Der Markt ist Sonderbau; das Verfahren richtet sich nach Art. 60 BayBO, und dort trägt die Auflage.
- Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO erfasst „Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m², bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2 000 m², haben“. 2 340 m² überschreiten die Schwelle für erdgeschossige Verkaufsstätten. Die Schwellen werden gerechnet, nicht gewürdigt — der Einleitungssatz („Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“) ist kein zusätzliches Merkmal.
- Art. 60 BayBO hat ebenfalls keine Absätze. Satz 1 Nr. 1 nennt die §§ 29 bis 38 BauGB, Nr. 2 „Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes“ — das ist das gesamte Bauordnungsrecht einschließlich Art. 28 BayBO —, Nr. 3 wieder die Konzentrationsfälle. Satz 2 wiederholt den Vorbehalt für Art. 62 bis 62b BayBO.
- Damit steht die Nebenbestimmung auf sicherem Grund: Sie sichert eine gesetzliche Voraussetzung im Sinn des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, weil Art. 28 BayBO jetzt Prüfungsgegenstand ist.
- Zwei Folgen hängen an derselben Weiche. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO setzt eine Anlage voraus, „die kein Sonderbau ist“ — die Freistellung ist gesperrt. Und Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO knüpft die Genehmigungsfiktion daran, dass „im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden“ ist; beim Sonderbau gibt es sie nie.
- Für den Nachbarn wächst der Angriffsraum mit. Gegen eine Genehmigung nach Art. 60 BayBO kann er auch bauordnungsrechtliche Vorschriften rügen, soweit sie drittschützend sind; gegen eine Genehmigung nach Art. 59 BayBO nur die Abstandsflächen und die örtlichen Bauvorschriften.