Ö6-15 · Allgemein und ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Wohngebiet (§ 4 BauNVO) — Streitfall
Im unbeplanten Ortsteil Hangried der Gemeinde Oberreith entspricht die nähere Umgebung unstreitig einem allgemeinen Wohngebiet. Notburga Pflügl beantragt die Nutzungsänderung ihres Wohnhauses in einen Beherbergungsbetrieb mit neun Zimmern und 18 Betten; § 4 III Nr. 1 BauNVO ist einschlägig. Das Landratsamt lehnt ab: Es sei nicht gehalten, die Ausnahme zu erteilen, denn die Gemeinde beabsichtige, für den Bereich einen Bebauungsplan mit reiner Wohnnutzung aufzustellen; ein Aufstellungsbeschluss besteht seit vier Monaten, eine Veränderungssperre nicht. Pflügl erhebt Verpflichtungsklage.
Hat die Behörde im faktischen Baugebiet dasselbe Ermessen wie im Plangebiet?
Lösung
Umstritten — und der Streit entscheidet, ob das Gericht verpflichtet oder nur zur Neubescheidung verurteilt.
- Die eine Auffassung überträgt § 31 I BauGB vollständig. § 34 II Hs. 2 BauGB ordnet an, dass „auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben … § 31 Absatz 1 … entsprechend anzuwenden“ ist. Entsprechend heißt: An die Stelle der Vorsehung im Plan tritt der Absatz 3 der Gebietsvorschrift, die Rechtsfolge bleibt unangetastet. Die Behörde darf aus städtebaulichen Gründen ablehnen.
- Die Gegenauffassung bindet das Ermessen. Der Spielraum des § 31 I BauGB ist Ausfluss einer gemeindlichen Planungsentscheidung: Die Gemeinde eröffnet mit der Ausnahmefestsetzung einen Korridor, den die Behörde ausfüllt. Wo niemand geplant hat, fehlt der Bezugspunkt; die Behörde hat keinen eigenen städtebaulichen Gestaltungsauftrag. Steht die Gebietsverträglichkeit fest und greift § 15 I BauNVO nicht ein, ist das Ermessen auf null reduziert.
- Beide Auffassungen führen hier zum selben ersten Schritt: Die bloße Planungsabsicht trägt die Ablehnung nicht. Das Gesetz stellt dafür die Veränderungssperre nach § 14 BauGB und die Zurückstellung nach § 15 I 1 BauGB bereit; wer sie nicht nutzt, darf ihre Wirkung nicht über das Ermessen herbeiführen.
- Der Unterschied zeigt sich im Tenor. Wer der ersten Auffassung folgt, prüft, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde — hier nicht, weil nur ein unzulässiger Gesichtspunkt genannt ist — und kommt zum Bescheidungsurteil nach § 113 V 2 VwGO. Wer der zweiten folgt, spricht die Verpflichtung nach § 113 V 1 VwGO aus.
- Für die Arbeit ist die Sache zu benennen und zu entscheiden. Der sichere Weg: die Ermessenserwägung ausschreiben, die entgegenstehenden städtebaulichen Belange einzeln benennen und erst dann den Tenor wählen. Wer schreibt „ein Anspruch besteht nicht“, hat weder subsumiert noch Ermessen ausgeübt.
- Das Einvernehmen ist auch hier einzuholen. § 36 I 1 BauGB nennt § 34 II BauGB ausdrücklich — und über die Ausnahme im faktischen Baugebiet wird nach dieser Vorschrift entschieden.