Ö6-12 · § 35 BauGB — zwölf Nummern, zwei Maßstäbe, sieben Jahre — Variante

Dieselbe Anlage soll 260 m von der Grundstücksgrenze des Umspannwerks entfernt errichtet werden, weil der nähere Standort nicht zu erwerben ist. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar; sie wird als Mähwiese genutzt und liegt frei einsehbar im Talgrund.

Wie lautet der Bescheid?

Lösung

Ablehnung. Ohne Privilegierung ist die Anlage sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und beeinträchtigt öffentliche Belange.

  • 260 m überschreiten die Grenze des § 35 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a BauGB. Die Zahl ist Tatbestandsschwelle, keine Richtgröße; eine geringfügige Überschreitung gibt es nicht.
  • Damit greift § 35 Abs. 2 BauGB: „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ Das Wort „können“ öffnet kein Ermessen: Liegen die Voraussetzungen vor, ist zuzulassen; die Formulierung meint allein, dass jeder Fall für sich zu betrachten ist.
Landratsamt Talmoos                                          Talmoos, den 14.09.2026
— Untere Bauaufsichtsbehörde —

1. Der Bauantrag vom … auf Errichtung einer Batteriespeicheranlage auf dem
   Grundstück Fl.-Nr. 741 der Gemarkung Kirchgrub wird abgelehnt.
2. Kosten: … Euro.

Gründe

I. … (Sachverhalt, Verfahrensgang, Beteiligung der Gemeinde)

II. Ein Anspruch aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO besteht nicht. Dem
Vorhaben stehen Vorschriften entgegen, die nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
BayBO zum Prüfungsstoff gehören.

- Das Grundstück liegt im Außenbereich; ein Bebauungszusammenhang besteht
nicht. Maßstab ist § 35 BauGB.

- Das Vorhaben ist nicht privilegiert. § 35 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a BauGB
verlangt eine Entfernung von höchstens 200 m zur Grundstücksgrenze einer
Umspannanlage; sie beträgt 260 m. § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB scheidet aus, weil
eine vorhandene Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien fehlt.

- Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche
Belange. Es widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche
für die Landwirtschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und beeinträchtigt die
natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: Die Fläche
wird als Mähwiese genutzt, ist bislang unbebaut und im Talgrund weithin
einsehbar; eine technische Anlage dieser Größe ist ihr wesensfremd.

- § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB hilft nicht: Sämtliche dort genannten Tatbestände
knüpfen an ein vorhandenes Gebäude an, das hier fehlt.

- Ob die Erschließung gesichert ist, kann offenbleiben; das Vorhaben scheitert
bereits an den öffentlichen Belangen.
  • Beachte den Unterschied im Maßstab: Bei Absatz 1 ist abzuwägen, bei Absatz 2 nicht. Ist ein Belang des Absatzes 3 berührt, ist das sonstige Vorhaben unzulässig.
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