Ö6-12 · § 35 BauGB — zwölf Nummern, zwei Maßstäbe, sieben Jahre

Die Speicherwerk Talmoos GmbH will im Außenbereich der Gemeinde Kirchgrub eine Batteriespeicheranlage errichten: Nennleistung 12 Megawatt, in Anspruch genommene Gesamtfläche einschließlich Nebenanlagen und Freiflächen 11 800 m². Der Standort liegt 140 m von der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen Umspannwerks entfernt, das Hochspannung auf Mittelspannung transformiert. Die Gemeindefläche von Kirchgrub beträgt 2 940 Hektar; weitere Batteriespeicheranlagen sind im Gemeindegebiet nicht zugelassen. Die Zufahrt führt über einen befestigten Wirtschaftsweg. Eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht in der Nähe nicht.

Ist das Vorhaben privilegiert?

Lösung

Ja, nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Alle drei Buchstaben sind erfüllt; hinzu kommt die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB.

  • § 35 Abs. 1 BauGB zählt heute zwölf Privilegierungstatbestände auf. Wer noch mit acht rechnet, arbeitet mit einer überholten Fassung. Der Einleitungssatz nennt drei Voraussetzungen: Es dürfen „öffentliche Belange nicht entgegenstehen“, „die ausreichende Erschließung“ muss gesichert sein, und einer der zwölf Tatbestände muss greifen.
  • Nr. 11 scheidet aus: Sie verlangt einen räumlich-funktionalen Zusammenhang „mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien“.
  • Nr. 12 trägt. Sie erfasst die Speicherung elektrischer Energie in einer nicht unter Nr. 11 fallenden Batteriespeicheranlage unter drei kumulativen Voraussetzungen, und alle drei sind Rechenaufgaben. Buchst. a: höchstens 200 m zur Grundstücksgrenze unter anderem einer Umspannanlage „von Hochspannung zu Mittelspannung“ — hier 140 m. Buchst. b: mindestens 4 Megawatt Nennleistung — hier 12. Buchst. c: Die Gesamtfläche aller nach dieser Nummer zugelassenen Anlagen in derselben Gemeinde darf 0,5 Prozent der Gemeindefläche und 50 000 m² nicht überschreiten — 0,5 Prozent von 29 400 000 m² sind 147 000 m², und 11 800 m² bleiben darunter.
  • Der Maßstab ist das Entgegenstehen, nicht die Beeinträchtigung: Gegen den betroffenen Belang steht das gesetzliche Gewicht der Privilegierung, und die Behörde wägt nachvollziehend ab, ohne eigenen Gestaltungsspielraum.
  • Die ausreichende Erschließung genügt — ein niedrigerer Maßstab als in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das privilegierte Vorhaben in den Außenbereich gehört. Ein befestigter Wirtschaftsweg reicht für den Wartungsverkehr aus.
  • § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nennt Vorhaben „nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 bis 12“; für sie ist eine Rückbauerklärung „als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung“ abzugeben.
In der App bearbeiten