Ö5-7 · Die Stufe entscheidet — gegenwärtig, erheblich, dringend — Streitfall

Eine Stützmauer über dem Gehweg der Bahnhofstraße in Brantenberg zeigt seit Jahren Risse. Ein Gutachten vom Frühjahr 2026 kommt zu dem Ergebnis, die Mauer könne „jederzeit, aber möglicherweise auch erst in mehreren Jahren“ versagen; ein Vorzeichen des Versagens gebe es nicht. Die Polizei stellt am Freitag, dem 9. Oktober 2026, zwei Sperrgitter auf und stellt zugleich das Baugerüst des Eigentümers sicher, das an der Mauer lehnt und ihre Last erhöht; sie stützt sich auf Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG.

Ist eine Dauergefahr eine gegenwärtige Gefahr?

Lösung

Der Streit entscheidet hier über den Buchstaben — und über die Sicherstellung. Vorzugswürdig ist die Auffassung, die die Dauergefahr genügen lässt; auf sie kommt es aber nicht an, weil Buchst. b ohnehin trägt.

  • Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG hat Buchstaben, und sie sind nicht austauschbar: Buchst. a verlangt „eine gegenwärtige Gefahr“, Buchst. b „eine Gefahr oder eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“. Eine Fundstelle ohne Buchstaben lässt offen, welche der beiden Stufen gemeint ist.
  • Eine Auffassung: keine Gegenwärtigkeit. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn der Schaden unmittelbar bevorsteht oder bereits andauert. Ein Zustand, der „auch erst in mehreren Jahren“ zum Schaden führen kann, steht nicht unmittelbar bevor; sonst verlöre das Merkmal seine begrenzende Kraft und jede Dauergefahr wäre gegenwärtig.
  • Die vorzugswürdige Auffassung: Gegenwärtigkeit. Maßgeblich ist nicht, wann der Schaden spätestens eintritt, sondern dass er jederzeit und ohne Vorwarnung eintreten kann. Wer bei einer solchen Lage das Merkmal verneint, verlangt vom Betroffenen, den Einsturz abzuwarten — und das Gutachten sagt gerade, dass es kein Vorzeichen gibt, an dem sich das Abwarten ausrichten ließe.
  • Buchst. b macht den Streit im Ergebnis entbehrlich. Eine einfache Gefahr liegt zweifelsfrei vor, und Leben und Gesundheit sind bedeutende Rechtsgüter nach Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 PAG — auf diese Aufzählung verweist der Begriff überall im PAG. Die Sicherstellung des Gerüsts trägt sich deshalb schon auf Buchst. b, und in der Arbeit wird sie darauf gestützt.
  • Wo die Stufe wirklich entscheidet, ist die Wohnung. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG erlaubt das Betreten und Durchsuchen „zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ — das ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 13 Abs. 7 GG, der Eingriffe „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zulässt. Art. 23 Abs. 2 PAG hebt die Schwelle für die Nachtzeit auf die gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut an. Dort trägt eine Dauergefahr nicht.
  • Für die Arbeit wird die Stufe immer am Normtext abgelesen und nie ergänzt. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG etwa verlangt keine erhebliche Gefahr; wer sie dort hineinliest, verneint einen Eingriff, der zulässig war. Umgekehrt ist bei Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG und Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 PAG die doppelte Steigerung ernst zu nehmen.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Die Stufen bilden kein Kontinuum, und sie werden regelmäßig gegeneinander ausgetauscht. Das eine Wort misst Zeit, das zweite Gewicht — Rang des Rechtsguts oder Höhe des Schadens —, das dritte markiert die verfassungsrechtliche Schwelle des Wohnungsschutzes aus Art. 13 Abs. 7 GG. Treten sie nebeneinander auf, werden sie nebeneinander geprüft — Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 PAG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG sind die beiden Vorschriften, an denen das in der Klausur geprüft wird. Drei Merkposten: Die Je-desto-Formel bewegt die Wahrscheinlichkeit, nicht die Tatbestandsschwelle; ein hohes Rechtsgut macht eine entfernte Gefahr nicht gegenwärtig. Der Begriff des bedeutenden Rechtsguts führt im PAG immer zum abschließenden Aufzählung des Art. 11a Abs. 2 PAG zurück, in dem das Eigentum fehlt. Und wo eine Norm Buchstaben hat wie Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG, wird der Buchstabe zitiert — sonst steht in der Arbeit nicht, welche Stufe geprüft worden ist.
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