Ö5-6 · Abstrakt oder konkret — welche Gefahr die Form verlangt

Die Gemeinde Wallried (Regierungsbezirk Unterfranken) richtet seit dreißig Jahren im September ein dreitägiges Weinfest auf dem Anger aus; es kommen an jedem Abend zwischen 3.000 und 5.000 Besucher. In den Jahren 2022 bis 2025 hat der Rettungsdienst insgesamt 41 Schnittverletzungen durch Glasscherben dokumentiert, elf davon an Kindern; die Gemeinde hat die Zahlen in einer Aufstellung des Sanitätsdienstes vorliegen. Der Gemeinderat beschließt eine Verordnung, die das Mitführen und den Ausschank von Getränken in Glasbehältnissen auf dem Anger während der Festtage verbietet.

Welche Gefahr ist zu prüfen, und was gehört dafür in die Begründung?

Lösung

Die abstrakte Gefahr. Geprüft wird die Fallgruppe, nicht der Einzelfall — und die Aufstellung des Sanitätsdienstes ist genau das Material, das sie trägt.

  • Die Ermächtigung ist Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden „für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen“. Ein Satz, zwei Handlungsformen — und deshalb zwei verschiedene Gefahrbegriffe.
  • Satz 2 ist mitzulesen: „Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes; die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.“ Wo eine Versammlung im Spiel ist, ist Art. 23 LStVG gesperrt.
  • Die abstrakte Gefahr entsteht durch Typisierung: Zu fragen ist, ob das Mitführen von Glas bei einer Ansammlung dieser Größe typischerweise zu Verletzungen führt. Die 41 dokumentierten Fälle in vier Jahren sind dafür die Tatsachengrundlage; sie werden nicht als Einzelfälle geprüft, sondern als Beleg für die Regelhaftigkeit.
  • Was in der Begründung nichts zu suchen hat: Namen, einzelne Vorfälle mit Datum und Uhrzeit, das Verhalten eines bestimmten Standbetreibers. Wer so schreibt, hat eine Einzelanordnung begründet und die Verordnung nicht.
  • Der Geltungsbereich gehört zur Prüfung. Er muss zur typisierten Lage passen — der Anger während der Festtage, nicht das Gemeindegebiet das ganze Jahr. Das ist derselbe Gedanke, den Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG für das Halten von Hunden ausdrücklich ausspricht und den Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LStVG in die Worte „auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr“ fasst.
  • Die Bewehrung folgt aus Art. 23 Abs. 3 LStVG. Art. 4 Abs. 1 LStVG knüpft die Ahndung daran, dass „die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist“ — das ist das echte Zitiergebot mit Nichtigkeitsfolge, nicht die Sollvorschrift des Art. 45 Abs. 2 LStVG.
In der App bearbeiten