Ö5-5 · Konkrete Gefahr und Gefahrenprognose (Art. 11 PAG) — Variante
Alles wie im Grundfall — mit einer Änderung: Für die kommenden zehn Tage ist durchweg windstilles Hochdruckwetter angekündigt, und das Gerüst steht nicht an der Marktstraße, sondern in einem umfriedeten Hinterhof, der nur den beiden Beschäftigten der Firma zugänglich ist. Die Gemeinde erlässt gleichwohl dieselbe Anordnung.
Trägt die Prognose noch?
Lösung
Nein. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit — und zwar an beiden Enden der Je-desto-Formel.
- Die Wahrscheinlichkeit sinkt: Ohne Windlast ist der Ausfall zweier Anker eine Schwächung, kein bevorstehender Einsturz. Die Erfahrungsregel, die die Prognose im Grundfall stützte, ist an die Windlast geknüpft und fällt mit ihr weg.
- Der Rang und das Ausmaß des möglichen Schadens sinken mit: Bedroht sind nicht Schulkinder auf einem öffentlichen Gehweg, sondern zwei Beschäftigte, die das Gerüst kennen und nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes ohnehin gesichert arbeiten. Beide Größen der Formel bewegen sich in dieselbe Richtung, und deshalb ändert sich das Ergebnis.
- Damit ist die Untergrenze unterschritten: Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG setzt eine „Sachlage“ voraus und begnügt sich nicht mit einer Besorgnis. Das Restrisiko, das jede Baustelle mit sich bringt, wird auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht zur Gefahr.
- Was bleibt, ist der Gefahrenverdacht — die Behörde weiß nicht, wie tragfähig die verbliebenen Anker sind. Sie darf deshalb aufklären, aber nicht die Endmaßnahme treffen.
- Für die Arbeit ist der Fehler zu vermeiden, den die Gemeinde hier macht: Sie schreibt dieselbe Prognose, weil derselbe Zustand vorliegt. Der Zustand ist aber nur eine der Größen; die Wahrscheinlichkeit entsteht erst aus dem Zusammentreffen mit den Umständen.