Ö5-5 · Konkrete Gefahr und Gefahrenprognose (Art. 11 PAG)
An der Marktstraße in Hainsbrunn steht seit sechs Wochen ein Fassadengerüst der Firma Traugott Zeilinger. Am Freitag, dem 20. März 2026, meldet die Kaminkehrermeisterin Gerlinde Aufhammer der Gemeinde, zwei der vier Wandanker seien aus dem Mauerwerk gerissen, und legt drei Lichtbilder vor. Der gemeindliche Bautechniker stellt bei einer Ortseinsicht um 11.15 Uhr fest, dass zwei Ankerhülsen frei aus der Fassade ragen und das Gerüst sich bei Handdruck um etwa zehn Zentimeter bewegen lässt; unter dem Gerüst verläuft der Gehweg zur Grundschule. Der Wetterdienst hat für die Nacht Böen bis 90 km/h angekündigt. Zeilinger erklärt am Telefon, er könne „nächste Woche“ nachsehen.
Wie wird die Gefahrenprognose in den Gründen der Anordnung ausgeschrieben?
Lösung
In vier Absätzen: Obersatz mit Norm und Schutzgut, Legaldefinition, Tatsachen, Schluss mit der Wahrscheinlichkeitsaussage.
- Die Definition steht in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG und wird im LStVG herangezogen, weil dieses keine eigene kennt. Die Befugnis liefert Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG — er schützt Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen sowie Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, und verlangt keine gesteigerte Stufe.
- Drei Wendungen der Definition werden ausdrücklich angesteuert: „im Einzelfall“ scheidet die Typisierung aus, „ungehinderter Ablauf“ verlangt die gedachte Fortschreibung der Lage ohne das Einschreiten, „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ ist die bewegliche Größe.
- Das Wort „objektiv“ beschreibt das zu beurteilende Geschehen, nicht den Zeitpunkt. Beurteilt wird ex ante, mit dem Erkenntnisstand der Behörde am 20. März 2026.
Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG liegen vor. Für Leben und Gesundheit
von Menschen besteht derzeit eine konkrete Gefahr.
Weil das LStVG den Begriff nicht bestimmt, ist die Legaldefinition des Art. 11 Abs. 1
Satz 2 PAG heranzuziehen. Danach genügt eine Sachlage, die „bei ungehindertem Ablauf
des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern“ führt.
Der Gemeinde liegen folgende Feststellungen vor: Die Mitteilung der Kaminkehrermeisterin
vom 20.03.2026 nebst drei Lichtbildern; die Ortseinsicht des Bautechnikers am selben Tag
um 11.15 Uhr, bei der zwei Ankerhülsen frei aus der Fassade ragten und sich das Gerüst
bei Handdruck um etwa zehn Zentimeter bewegen ließ; die Unwetterwarnung des
Wetterdienstes vom 20.03.2026, 9.40 Uhr, mit Böen bis 90 km/h für die kommende Nacht;
die telefonische Erklärung des Adressaten vom 20.03.2026, 12.05 Uhr.
Diese Feststellungen tragen die Prognose. Ein Gerüst, dessen Verankerung zur Hälfte
ausgefallen ist, hält Windlasten nicht mehr auf; bei angekündigten Böen dieser Stärke
ist mit einem Kippen zu rechnen. Unter dem Gerüst verläuft der Schulweg. Die Erklärung
des Adressaten, erst in der kommenden Woche nachsehen zu wollen, entkräftet die
Prognose nicht, sondern bestätigt, dass ohne Anordnung nichts geschieht.
Leben und Gesundheit stehen im Rang ganz oben; die Schwelle der Wahrscheinlichkeit
sinkt entsprechend. Ohne ein Einschreiten ist der Schadenseintritt hiernach
hinreichend wahrscheinlich.
- Nur der dritte Absatz stammt aus der Akte, und er nennt Datum und Uhrzeit jeder Erkenntnisquelle. Wer dort wertet statt zu berichten, verwischt die Grenze zwischen Prognose und Verhältnismäßigkeit.
- Der Anruf um 12.05 Uhr ist mehr als eine Tatsache: Er ist die Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, und er gehört deshalb zweimal in den Bescheid — in den Tatsachenabsatz als Erkenntnisquelle und in die Verfahrensdarstellung als erfüllte Pflicht. Die Erklärung des Adressaten wird dabei nicht nur wiedergegeben, sondern gewürdigt; sonst bleibt offen, ob die Behörde sie zur Kenntnis genommen hat.