Ö5-45 · Doppelfunktionales Handeln — Rechtsweg, Verweisung und der Beschluss dazu — Variante
Das Ermittlungsverfahren wird zwei Monate später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Polizei gibt die Dosen gleichwohl nicht heraus; sie teilt mit, Baumgartsberger sei „einschlägig auffällig“, und man wolle weitere Taten verhindern. Er klagt erneut zum Verwaltungsgericht.
Ändert sich der Rechtsweg?
Lösung
Ja — mit der Einstellung endet die repressive Zweckrichtung, und ab diesem Zeitpunkt ist das Handeln rein präventiv.
- Die Zäsur liegt im Zweck, nicht im Gegenstand. Der beweisrechtliche Zweck des § 94 I StPO ist mit der Einstellung entfallen; wer die Sachen weiter einbehält, tut das zur Gefahrenabwehr. Für die Fortdauer ist damit Art. 25 I Nr. 1 PAG die Rechtsgrundlage, und der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO mit Art. 12 I POG eröffnet.
- Die Fortdauer braucht ihre eigene Prüfung. Art. 25 I Nr. 1 PAG verlangt die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (Buchst. a) oder einer Gefahr oder drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (Buchst. b). „Einschlägig auffällig“ ist ein Werturteil, keine Prognose. Und Art. 28 I PAG verpflichtet ohnehin: „Die Sicherstellung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind.“
- Die Klageart richtet sich danach, ob noch eine Regelung besteht. Die Sicherstellung nach Art. 25 PAG entzieht die Sachherrschaft und begründet nach Art. 26 I 1 PAG die amtliche Verwahrung — sie ist Verwaltungsakt. Statthaft ist die Anfechtungsklage, verbunden mit dem Annexantrag auf Herausgabe nach § 113 I 2 VwGO; Anspruchsgrundlage für die Herausgabe ist Art. 28 II 1 PAG.
- Beklagter ist der Freistaat Bayern, Art. 1 II POG mit § 78 I Nr. 1 VwGO; das Vorverfahren entfällt nach § 68 I 2 VwGO mit Art. 12 II AGVwGO.
- Die Kosten der Sicherstellung trüge Baumgartsberger nur, soweit er nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlich ist — Art. 28 V 1, 2 PAG. Nach der Einstellung des Verfahrens ist das begründungsbedürftig geworden.