Ö5-45 · Doppelfunktionales Handeln — Rechtsweg, Verweisung und der Beschluss dazu

An der Unterführung der Bahnhofstraße werden am 12. März gegen 21 Uhr frische Graffiti gemeldet. Die Streife trifft dreihundert Meter entfernt den siebzehnjährigen Nico Baumgartsberger an, dessen Hände Farbspuren aufweisen; er führt eine Sporttasche mit sechs Spraydosen mit sich. Die Beamten nehmen ihm die Dosen ab. Im Einsatzbericht heißt es: „Sicherstellung der Spraydosen zur Beweissicherung und zur Verhinderung weiterer Taten.“ Ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung wird eingeleitet. Baumgartsberger erhebt beim Verwaltungsgericht Klage auf Herausgabe.

Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

Lösung

Nein — der Schwerpunkt liegt auf der Strafverfolgung, und das Verwaltungsgericht verweist.

  • Zugeordnet wird nach dem Schwerpunkt der Maßnahme, und den bestimmt der Gesamteindruck, wie er sich einem verständigen Betroffenen an der Stelle des Adressaten darstellt. Weder die innere Vorstellung der Beamten noch die von ihnen zitierte Norm entscheiden darüber; die Angabe der Rechtsgrundlage bindet das Gericht nicht.
  • Hier sprechen die äußeren Umstände für die Repression: Die Tat war begangen, die Dosen wurden im unmittelbaren Zusammenhang mit ihr abgenommen, ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Rechtsgrundlage ist § 94 I StPO; die präventive Nebenwirkung tritt zurück.
  • Der Rechtsweg folgt aus Art. 12 I POG: Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Polizei gelten die Vorschriften der VwGO, „soweit eine Zuständigkeit nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht gegeben ist“. Bei einer Sicherstellung zu Beweiszwecken führt der Weg in die entsprechende Anwendung des § 98 II 2 StPO — „Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.“ Zuständig ist nach § 98 II 3 StPO mit § 162 I 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, wahlweise nach § 98 II 4 StPO das Amtsgericht des Beschlagnahmeorts. Die §§ 23 ff. EGGVG bleiben, wofür die Strafprozessordnung keine gerichtliche Überprüfung eröffnet.
  • Ein Wahlrecht des Betroffenen scheidet aus; es ließe widersprüchliche Entscheidungen über denselben Vorgang zu.
  • Das Verfahren. Der Rechtsweg wird nach § 17a II 1 GVG von Amts wegen geprüft; das Gericht spricht die Unzulässigkeit „nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“. Der Beschluss ergeht nach § 17a IV GVG ohne mündliche Verhandlung, ist zu begründen und unterliegt der sofortigen Beschwerde; er bindet nach § 17a II 3 GVG das Gericht, an das verwiesen wurde, und die Rechtshängigkeit bleibt nach § 17b I 2 GVG bestehen.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht … — Ermittlungsrichter — verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten; dem Kläger sind die
   durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auch dann
   aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG).
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