Ö5-44 · Vorläufiger Rechtsschutz — drei Anträge und die Begründung des Sofortvollzugs
Der Bescheid der Gemeinde Nöhrenbach gegen Grellinger vom 3. November enthält fünf Ziffern: Nummer 1 die Beseitigungsanordnung, Nummer 2 die Frist, Nummer 3 die Zwangsgeldandrohung über 2.000 Euro, Nummer 4 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1, Nummer 5 die Kostenentscheidung mit einer Gebühr von 300 Euro und Auslagen von 4,10 Euro. Grellinger will alles angreifen und zugleich verhindern, dass die Gemeinde vollstreckt.
Welche Eilanträge sind statthaft?
Lösung
Drei verschiedene, und sie stehen in einem Schriftsatz nebeneinander — die Nummern folgen drei verschiedenen Vorschriften des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
- Nummer 1 ist durch behördliche Anordnung sofort vollziehbar, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Statthaft ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.
- Nummer 3 ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO mit Art. 21a S. 1 BayVwZVG — „Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden“ — entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Landesgesetzes. Statthaft ist deshalb der Antrag auf Anordnung, § 80 V 1 Alt. 1 VwGO. Eine behördliche Anordnung des Sofortvollzugs wäre insoweit überflüssig.
- Nummer 5 ist die Anforderung von Kosten, § 80 II 1 Nr. 1 VwGO — ebenfalls § 80 V 1 Alt. 1 VwGO. Hier sitzt die Falle: Nach § 80 VI 1 VwGO ist der Antrag insoweit nur zulässig, wenn die Behörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat; die Ausnahmen stehen in § 80 VI 2 VwGO. Wer den Behördenantrag nach § 80 IV 1 VwGO vergisst, verliert insoweit.
- Nummer 2 und Nummer 4 sind keine eigenen Antragsgegenstände. Die Frist ist unselbständiger Bestandteil der Androhung; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt, sondern Verfahrenshandlung — angegriffen wird sie über § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin
vom 3. November 2026 wird wiederhergestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 3 und 5 des Bescheids wird
angeordnet.
- Im Hauptsacheverfahren ist der Streitgegenstand weiter, als der Anwalt vielleicht will: Art. 38 I 2 BayVwZVG erstreckt den Rechtsbehelf gegen die verbundene Androhung zugleich auf den Grundverwaltungsakt, „soweit … der Rechtsbehelf ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird“. Wer nur die Androhung angreifen will, muss es sagen.