Ö5-42 · Kosten und Entschädigung — Art. 16 Abs. 5 KG, Anscheinsstörer, Nichtstörer — Streitfall

In einem Parallelfall lässt die Gemeinde als Sicherheitsbehörde den Zaun des Nachbarn Hubert Zenzinger öffnen und ein Saugfahrzeug über dessen Hofzufahrt fahren; das Pflaster wird dabei beschädigt, der Schaden beträgt 1.450 Euro. Zenzinger hat mit der Sache nichts zu tun und wurde nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG in Anspruch genommen. Er will Entschädigung und fragt, wohin er klagen muss.

Welche Anspruchsnorm, und welches Gericht?

Lösung

Der Anspruch steht fest; der Rechtsweg ist es auch — nur seine Herleitung ist streitig.

  • Die Anspruchsnorm ist Art. 11 I 1 LStVG: „Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, ist Art. 87 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden.“ Darüber greift Art. 87 I PAG: Wer als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen wird und dadurch einen Schaden erleidet, erhält Entschädigung, soweit er nicht von einem anderen Ersatz erlangen kann. Entschädigungspflichtig ist nach Art. 11 I 2 LStVG der Träger der Behörde, hier die Gemeinde.
  • Die Streitfrage steckt im Wortlaut der Verweisung. Art. 11 I 1 LStVG erklärt nur Art. 87 PAG für sinngemäß anwendbar — nicht Art. 90 PAG, der den Rechtsweg regelt.
  • Eine Auffassung zieht Art. 90 I PAG mit: Die Verweisung erfasse den Anspruch samt seiner prozessualen Zuordnung; sonst hinge derselbe Anspruch je nach handelnder Behörde vor verschiedenen Gerichten, obwohl er materiell identisch ist.
  • Die Gegenauffassung — ihr ist zu folgen — liest die Verweisung eng und kommt ohne sie aus: Der Rechtsweg folgt aus § 40 II 1 VwGO, wonach für „vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl“ der ordentliche Rechtsweg gegeben ist — und der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist deren Musterfall. Das Ergebnis ist dasselbe, die Begründung kommt ohne Analogie aus, und genau das wird bewertet.
  • Die Falle steht daneben. Für die Erstattungs- und Ersatzansprüche nach Art. 88, 89 PAG bleibt es nach Art. 90 II PAG beim Verwaltungsrechtsweg. Wer nur Absatz 1 liest, schickt auch diese Ansprüche zum Landgericht.
  • Kosten trägt Zenzinger in keinem Fall. Er hat die Amtshandlung nicht veranlasst und ist nicht Kostenschuldner nach Art. 2 I 1 KG; auch Art. 9 II PAG knüpft die Kostenpflicht nur an die nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen.
  • Hätte die Maßnahme das Grundstück dauerhaft entwertet, führte Art. 11 II LStVG weiter: Stellt sie eine Enteignung dar, ist nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Kostenbescheid hat zwei Ebenen, und die zweite wird vergessen. Auf der ersten steht der Kostentatbestand: für die Polizei nur, wo das PAG es bestimmt — Art. 72 I 2, Art. 73 IV 1 und Art. 75 III 1 PAG für die drei Zwangsmittel, Art. 76 VII 1 PAG für die Androhung, Art. 9 II PAG für die unmittelbare Ausführung und Art. 28 V PAG für die Sicherstellung; sonst bleibt es bei der Kostenfreiheit des Art. 3 I Nr. 10 KG. Die Sicherheitsbehörde rechnet nach Art. 1 I 1 und Art. 2 I 1 KG ab, im Vollstreckungsverfahren über Art. 41 I 1 BayVwZVG. Auf der zweiten steht Art. 16 V KG, und über ihn wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Kostenstreit inzident geprüft — auch dann, wenn die Maßnahme selbst nicht mehr angreifbar ist. Das ist die Gegenrichtung zur Konnexität: Für die Vollstreckung genügen Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, für die Kosten nicht. Zwei Fehler kosten regelmäßig Punkte. Der eine ist Art. 3 I Nr. 10 KG als Kostentatbestand — er ordnet die Kostenfreiheit an. Der andere ist der Nichtstörer als Kostenschuldner: Wer nach Art. 10 PAG oder Art. 9 III LStVG in Anspruch genommen wird, zahlt nichts und bekommt etwas.
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