Ö5-40 · Zwangsmittelandrohung und Fälligkeit des Zwangsgelds
Auf dem Grundstück Flurnummer 412 in der Gemeinde Nöhrenbach lagern rund 180 Altreifen; die Kreisbrandinspektion hat die Brandlast beanstandet. Die Gemeinde will Tobias Grellinger als Eigentümer und Besitzer aufgeben, die Reifen zu beseitigen, den Sofortvollzug anordnen und ein Zwangsgeld von 2.000 Euro androhen. Der Bescheid geht am Dienstag, dem 3. November 2026, hinaus und wird am Mittwoch, dem 4. November 2026, zugestellt; die Frist soll bis zum Ablauf des 30. November 2026 laufen.
Wie lauten die Vollstreckungsziffern, und wann wird das Zwangsgeld fällig?
Lösung
Es sind vier Ziffern und vier Normen. Die Fälligkeit tritt ohne weiteres Zutun der Behörde ein.
- Art. 36 I 1 BayVwZVG: „Die Zwangsmittel müssen unbeschadet des Art. 34 Satz 2 und des Art. 35 schriftlich angedroht werden.“ Satz 2: „Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann.“ Sechsundzwanzig Tage für 180 Altreifen sind zumutbar; die Frist gehört in eine eigene Ziffer, weil an ihren Ablauf die Fälligkeit anknüpft.
- Art. 36 III 1 BayVwZVG verlangt ein bestimmtes Zwangsmittel, Satz 2 verbietet die Androhung, „daß mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angewendet werden“ — anders als Art. 76 III 2 PAG, der bei mehreren Zwangsmitteln die Angabe der Reihenfolge zulässt. Art. 36 V BayVwZVG verlangt den Betrag „in bestimmter Höhe“; eine Spanne genügt nicht.
- Art. 36 VII 1 BayVwZVG: „Die Androhung ist zuzustellen.“ Satz 2 erstreckt das auf die verbundene Androhung. Verbunden werden soll sie nach Art. 36 II 2 BayVwZVG, weil der sofortige Vollzug angeordnet ist.
1. Herr Tobias Grellinger hat die auf dem Grundstück Flurnummer 412 der Gemarkung
Nöhrenbach gelagerten Altreifen vollständig zu beseitigen und ordnungsgemäß zu
entsorgen.
2. Für die Erfüllung der Nummer 1 wird eine Frist bis zum Ablauf des 30. November 2026
bestimmt.
3. Erfüllt Herr Grellinger die Nummer 1 nicht innerhalb dieser Frist, wird ein Zwangsgeld
von 2.000 Euro fällig.
4. Für Nummer 1 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
- Es heißt „wird zur Zahlung fällig“, nicht „wird festgesetzt“. Art. 31 III 2 BayVwZVG: „Die Androhung des Zwangsgeldes (Art. 36) ist dabei ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1“ — ein aufschiebend bedingter Verwaltungsakt. Art. 31 III 3 BayVwZVG lässt die Bedingung kraft Gesetzes eintreten: Wird die Pflicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 I 2 BayVwZVG nicht erfüllt, „so wird die Zwangsgeldforderung fällig“.
- Die Rechnung: Zugestellt am Mittwoch, dem 4. November 2026; die Frist endet mit Ablauf des Montags, des 30. November 2026 — sechsundzwanzig Tage. Fällig wird die Forderung am Dienstag, dem 1. Dezember 2026, ohne Zutun der Gemeinde; die Höhe hält sich im Rahmen des Art. 31 II 1 BayVwZVG — mindestens fünfzehn, höchstens fünfzigtausend Euro, nach Satz 3 sogar darüber hinaus, wenn das Höchstmaß das wirtschaftliche Interesse nicht erreicht. Beigetrieben wird nach Art. 31 III 1 BayVwZVG mit Art. 23 ff. BayVwZVG: Zustellung des Leistungsbescheids (Art. 23 I Nr. 1), Fälligkeit (Nr. 2), Mahnung mit einer Frist von mindestens einer Woche (Nr. 3). Mahnt die Gemeinde am Donnerstag, dem 3. Dezember 2026, kann sie ab Freitag, dem 11. Dezember 2026, vollstrecken.