Ö5-4 · Welche Handlungsform — und was daran hängt — Variante
Die Gemeinde will das Betreten des Hangs nicht nur bis zum Abschluss der Arbeiten, sondern auf Dauer verbieten, weil der Hang auch künftig nach jedem Starkregen abgehen kann. Der Gemeinderat beschließt eine Verordnung ohne Befristung; sie wird ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Trägt Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine unbefristete Verordnung?
Lösung
Nein. Die Ermächtigung enthält eine zeitliche Grenze im Wortlaut, und daran scheitert die Verordnung.
- Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LStVG erlaubt das Verbot „auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr“. Das ist eine Tatbestandsgrenze: Eine Verordnung, die darüber hinausreicht, findet insoweit keine Deckung in der Ermächtigung und ist nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.
- Der Formwechsel ändert die Gefahr, die zu prüfen ist. Für die Allgemeinverfügung war die konkrete Gefahr dieses Hangs maßgeblich; die Verordnung braucht eine abstrakte — dass das Betreten dieses Gebiets nach Starkregen typischerweise erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit begründet. Der Erlass wird zugleich Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG, und Sache des Gemeinderats, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG gibt es beim Normerlass nicht.
- Zwei Verfahrensvorschriften werden übersehen: Art. 45 Abs. 2 LStVG („In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden“) ist nur eine Sollvorschrift; Art. 50 Abs. 1 LStVG verlangt zwingend, dass „in jeder Verordnung der Zeitpunkt bestimmt werden“ muss, an dem sie in Kraft tritt.
- Für die Bestimmtheit hilft Art. 51 Abs. 2 Satz 1 LStVG, wo der Lageplan der Allgemeinverfügung nicht passt: Lassen sich die Grenzen nicht deutlich beschreiben, genügt eine grobe Umschreibung mit Bezugnahme auf Karten im Maßstab von mindestens 1 : 25 000; nach Satz 2 müssen diese Unterlagen archivmäßig verwahrt und allgemein zugänglich sein.
- Der Weg für die Gemeinde ist deshalb der doppelte: eine befristete Verordnung für die typisierte Lage und daneben die Allgemeinverfügung für den einzelnen Abgang.