Ö5-37 · Bewehrung und Zitiergebot — Art. 4 Abs. 1 LStVG gegen Art. 45 Abs. 2 LStVG — Variante

Dieselbe Verordnung, nur § 4 lautet jetzt: „Wer entgegen § 2 in dem dort bezeichneten Bereich badet, kann nach Art. 27 Abs. 4 Nr. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes mit Geldbuße belegt werden.“ Die Verweisung ist also tatbestandsbezogen, und eine Bußgeldnorm ist genannt.

Genügt das dem Art. 4 Abs. 1 LStVG?

Lösung

Nein — die genannte Nummer trägt diesen Tatbestand nicht, und eine Bußgeldvorschrift wird nicht wohlwollend gelesen.

  • Art. 27 IV LStVG hat drei Nummern, und sie decken verschiedene Verordnungen ab. Nr. 1 erfasst, wer „einem durch Verordnung nach Absatz 1 angeordneten Verbot des Badens an bestimmten Orten oder des Betretens oder Befahrens von Eisflächen zuwiderhandelt“; Nr. 2 erfasst, wer „einer Verordnung nach Absatz 2 über das Verhalten beim Baden zuwiderhandelt“. Das Badeverbot beruht auf Absatz 1 — die zugrunde liegende Bußgeldvorschrift ist Nummer 1.
  • Art. 4 I LStVG verlangt die Verweisung auf die zugrundeliegende Vorschrift. Eine Verweisung auf eine Norm, die den Tatbestand nicht erfasst, ist keine Verweisung im Sinn der Vorschrift, sondern deren Gegenteil: Sie führt den Betroffenen in die Irre.
  • Verstärkt wird das durch Art. 103 II GG: Wer sich an die Vorschrift halten soll, muss ihr ansehen können, wofür ihm eine Geldbuße droht. An der Bewehrung sind die Bestimmtheitsanforderungen deshalb schärfer als an der verhaltenslenkenden Vorschrift — eine Unschärfe, die § 2 noch trägt, kann § 4 schon scheitern lassen.
  • Eine Umdeutung des Zitats scheidet aus. Wer die Nummer als Schreibfehler behandeln wollte, überträgt die Berichtigungsgrundsätze für Verwaltungsakte auf eine Rechtsvorschrift; das Analogieverbot des Art. 103 II GG steht entgegen. Die Folge ist dieselbe wie im Grundfall: allein § 4 ist nichtig, das Verbot bleibt, und repariert wird über Art. 48 S. 1 LStVG.
  • Das Gegenstück für die Einzelanordnung steht in Art. 4 II LStVG: Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen für den Einzelfall können nur geahndet werden, wenn die Anordnung unanfechtbar oder ihre Vollziehung angeordnet ist. Wer Absatz 1 und Absatz 2 vertauscht, prüft die Bestandskraft einer Verordnung — die es nicht gibt.
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