Ö5-32 · Grundrechte in der Verhältnismäßigkeitsabwägung — Streitfall

Der Verein bringt ein zweites Transparent an, diesmal an einer eigenen, frei stehenden Holzkonstruktion auf einem angemieteten Privatgrundstück: „Bürgermeister Reindl belügt den Gemeinderat.“ Die Gemeinde untersagt die weitere Anbringung, gestützt auf Art. 7 II Nr. 3 LStVG. Zur Begründung führt sie zwei Punkte an: Die Äußerung verletze die Ehre des Bürgermeisters, und sie habe bereits zu einer angekündigten Gegenkundgebung geführt, von der Auseinandersetzungen zu erwarten seien.

Trägt die Untersagung?

Lösung

Nein — und beide Begründungen scheitern an verschiedenen Stellen. Der erste Fehler steht im Wortlaut der Befugnisnorm.

  • Art. 7 II Nr. 3 LStVG nennt „Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint“. Die Ehre steht dort nicht. Wer den Ehrschutz auf diese Nummer stützt, subsumiert unter ein Rechtsgut, das die Vorschrift nicht aufführt.
  • In Betracht käme allein Nr. 1 — die Verhütung rechtswidriger Taten, hier §§ 186, 187 StGB. Dann ist die strafrechtliche Bewertung vorzunehmen, und sie ist bei einer Tatsachenbehauptung ungeklärter Wahrheit nichts, was eine Sicherheitsbehörde nebenbei erledigt.
  • Hinzu tritt der Vorrang des gerichtlichen Schutzes. Für die Polizei steht er ausdrücklich in Art. 2 II PAG: Der Schutz privater Rechte obliegt ihr nur, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Für die Sicherheitsbehörde fehlt eine entsprechende Vorschrift; der Gedanke trägt gleichwohl, weil dem Betroffenen mit § 1004 BGB analog und der einstweiligen Verfügung ein eigener und schnellerer Weg offensteht.
  • Zum allgemeinen Gesetz: Eine Auffassung hält die Vorschrift auch dann für ein allgemeines Gesetz, wenn sie zum Ehrschutz eingesetzt wird: Art. 5 II GG nennt „das Recht der persönlichen Ehre“ neben den allgemeinen Gesetzen ausdrücklich als eigene Schranke. Die Gegenauffassung hält dagegen: Wer eine Äußerung wegen ihres Inhalts untersagt, wendet die Norm als Sonderrecht gegen eine Meinung an; die Ehrschutzschranke steht nur solchen Vorschriften offen, die den Ehrschutz auch regeln; Art. 7 II Nr. 3 LStVG tut das nicht.
  • Der zweite Grund kehrt die Verantwortlichkeit um. Dass Gegner der Äußerung Auseinandersetzungen erwarten lassen, macht den Äußernden nicht zum Störer; die Zweckveranlassung endet, wo Dritte sich gegen die Kundgabe wenden (Ö5-26). Zu prüfen wäre allein der polizeiliche Notstand nach Art. 10 PAG oder Art. 9 III LStVG, und dessen Voraussetzungen liegen bei einer angekündigten Kundgebung fern.
  • Für die Arbeit: Der Fall wird über den Wortlaut der Befugnisnorm entschieden, nicht über die Grundrechtsdogmatik. Das ist die allgemeine Regel dieses Feldes: Die Grundrechte steuern die Abwägung, ersetzen aber nicht die Ermächtigung.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Grundrechte werden entweder weggelassen oder verdoppelt. Drei Regeln verhindern beides. Erstens das „Ob“: Sie gehören hinein, wenn der Betroffene sich auf sie beruft und wenn die Betroffenheit sich aufdrängt — Wohnung, Freiheit der Person, Versammlung, Äußerung, Beruf, Eigentum. Zweitens das „Wo“: im Tatbestand überall dort, wo die Befugnisnorm die grundrechtliche Schranke bereits ausgeformt hat; im Übrigen dort, wo abgewogen wird — Art. 4 Abs. 2 PAG, Art. 8 Abs. 2 LStVG. Ein eigener Abschnitt „Verletzung von Grundrechten“ hinter der Verhältnismäßigkeit wiederholt, was schon dasteht. Drittens die Tiefe: Art. 2 I GG kostet einen Satz, Art. 5 I GG die Wechselwirkung, Art. 12 I GG die Stufenzuordnung, Art. 14 I GG die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung. Der Handgriff: Zu jedem benannten Grundrecht eine Zeile schreiben, was es an dieser Stelle ändert. Ändert es nichts, gehört es nicht in die Arbeit; ändert es den Tenor, gehört es an die Stelle, an der der Tenor entsteht.
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