Ö5-3 · Weisung und Amtshilfe zwischen Sicherheitsbehörde und Polizei (Art. 9 POG) — Variante

Dieselbe Gemeinde weist die Polizeiinspektion an, gegen die Halter der Fahrzeuge Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Allgemeinverfügung einzuleiten und dazu die Personalien sämtlicher Anwesenden festzustellen. Die Inspektion verweigert die Ausführung.

Zu Recht?

Lösung

Ja. Der Weisung fehlt der Gegenstand: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist aus dem Weisungsrecht ausgenommen.

  • Art. 9 Abs. 2 POG erlaubt Weisungen „im polizeilichen Aufgabenbereich“ und stellt sie ausdrücklich unter den Vorbehalt anderer Vorschriften, „insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“. Was dort geregelt ist, wird nicht angewiesen.
  • Art. 10 Satz 2 LStVG wiederholt die Grenze in seinem zweiten Glied: Auch „die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ bleiben unberührt. Die Sicherheitsbehörde kann der Polizei also weder aufgeben, ein Verfahren einzuleiten, noch, es zu unterlassen.
  • Damit fällt zugleich die zweite Hälfte der Weisung. Die Feststellung der Personalien zum Zweck der Ahndung ist repressiv; sie richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG mit den Vorschriften der StPO, nicht nach Art. 13 PAG. Wer sie auf eine sicherheitsbehördliche Weisung stützt, verwechselt die beiden Aufgabenkreise.
  • Die Trennlinie ist der Zweck der Maßnahme, nicht ihr äußeres Bild. Eine Identitätsfeststellung zur Durchsetzung des nächtlichen Fahrverbots wäre präventiv und weisungsfähig; dieselbe Maßnahme zur Vorbereitung eines Bußgeldbescheids ist es nicht.
  • Für die Gemeinde bleibt der eigene Weg. Ihre eigenen Verordnungen vollzieht sie nach Art. 43 Nr. 1 LStVG selbst, und ihre Allgemeinverfügung setzt sie als erlassende Behörde mit den Mitteln des VwZVG durch — Androhung nach Art. 36 VwZVG, dann das angedrohte Zwangsmittel.
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