Ö5-29 · Das Austauschmittel — der Anspruch aus Art. 5 II 2 PAG — Variante
Eine Tatsache anders. Grieshabers Radlader hat kein geeignetes Anschlagmittel; er schlägt vor, den Anhänger mit einem Traktor seitlich auf den Grünstreifen zu ziehen und die Rüben von Hand abzuladen. Dafür braucht er nach eigener Schätzung zweieinhalb Stunden bei durchgehender Vollsperrung; das Unternehmen wäre nach 55 Minuten Anfahrt in 25 Minuten fertig. Die Umleitungsstrecke führt durch zwei Ortschaften.
Hat er den Anspruch?
Lösung
Nein — und zwar nicht, weil sein Mittel schlechter wäre, sondern weil die dritte Voraussetzung fehlt.
- „Ebenso wirksam“ ist das Verfahren womöglich noch: Der Anhänger kommt von der Fahrbahn, die Rüben ebenfalls. Daran scheitert es nicht zwingend.
- Es scheitert an der Allgemeinheit: Eine Vollsperrung von zweieinhalb Stunden gegenüber knapp eineinhalb Stunden belastet den Verkehr und die Umleitungsorte deutlich stärker. Damit entfällt der Anspruch aus Art. 5 II 2 PAG.
- Entfallen ist damit nur der Anspruch, nicht die Möglichkeit. Die Polizei darf das Angebot gleichwohl annehmen; das ist dann eine Frage des Ermessens nach Art. 5 I PAG und der Mittelwahl nach Art. 5 II 1 PAG („so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird“). Wer die beiden Sätze verwechselt, kehrt die Vorschrift um: Satz 1 gibt der Polizei die Freiheit, Satz 2 gibt sie dem Betroffenen.
- Auch der Zeitpunkt zählt. Der Antrag muss gestellt werden, solange die Maßnahme noch offen ist. Ist das Unternehmen bereits angefahren und mit der Bergung befasst, geht es nur noch um die Kosten — und die richten sich danach, ob die Beauftragung im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.
- Der Vermerk muss die Ablehnung tragen: Zeitbedarf, Umleitung, Zahl der betroffenen Ortschaften. Ein Vermerk, der nur „nicht ebenso wirksam“ festhält, hält der Nachprüfung nicht stand.