Ö5-29 · Das Austauschmittel — der Anspruch aus Art. 5 II 2 PAG

Am Montag, dem 9. Februar 2026, gegen 6.40 Uhr kippt auf der Staatsstraße bei Gramsried ein landwirtschaftlicher Anhänger um; vier Tonnen Zuckerrüben liegen auf beiden Fahrspuren, der Anhänger blockiert die Fahrbahn. Die Polizeiinspektion Weiherstetten sperrt die Straße und will ein Bergungsunternehmen beauftragen; dessen Anfahrt dauert 55 Minuten, der Voranschlag lautet auf 2.900 Euro. Der Halter Sebastian Grieshaber ist vor Ort. Er beantragt, die Bergung mit seinem 300 Meter entfernt stehenden Radlader und zwei Mitarbeitern selbst durchzuführen; er legt ein geprüftes Bergegeschirr vor und veranschlagt 40 Minuten bei gleichbleibender Vollsperrung. Der Einsatzleiter lehnt ab, das Unternehmen sei „bewährt“.

Muss die Polizei das Angebot annehmen?

Lösung

Ja. Die Vorschrift ist gebunden formuliert; ein Ermessen, das der Einsatzleiter ausüben könnte, gibt es an dieser Stelle nicht.

  • Art. 5 II 2 PAG: „Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.“ Verlangt sind drei Dinge: ein Antrag, ein anderes ebenso wirksames Mittel und keine stärkere Beeinträchtigung der Allgemeinheit.
  • „Ist zu gestatten“ begründet einen Anspruch. Die Ablehnung mit der Bewährtheit des Unternehmens ist deshalb nicht bloß ein schwaches Argument, sondern die Verkennung einer Bindung.
  • Gleichwertigkeit genügt. Das angebotene Mittel muss denselben Erfolg erreichen, es muss nicht milder sein; der Betroffene darf das für ihn angenehmere wählen. Darin liegt der eigenständige Anwendungsbereich der Vorschrift neben Art. 4 I PAG.
  • Die Darlegungslast liegt beim Betroffenen, weil das Gesetz einen Antrag verlangt. Anders als bei der Erforderlichkeit muss die Polizei nicht von sich aus nach Austauschmitteln suchen — sie muss aber ein vorgetragenes prüfen.
  • Geprüft wird an Tatsachen: Zeitbedarf 40 gegen 55 Minuten, technische Eignung des Geräts, Personal, Sicherung der Ladung. Der Einsatzleiter muss das feststellen, nicht vermuten.
  • „Allgemeinheit nicht stärker beeinträchtigt“ meint hier: Dauer und Umfang der Sperrung, Verkehrsführung, Gefahren für Dritte während der Bergung. Bleibt die Vollsperrung gleich lang, ist die Voraussetzung erfüllt.
Vermerk

Der Halter hat um 6.52 Uhr beantragt, die Bergung selbst durchzuführen. Das
angebotene Mittel ist ebenso wirksam: Der Radlader steht 300 m entfernt, das
Bergegeschirr ist geprüft, zwei eingewiesene Kräfte sind vor Ort; der Zeitbedarf
liegt bei 40 Minuten gegenüber 55 Minuten Anfahrt des Unternehmens.

Die Allgemeinheit wird nicht stärker beeinträchtigt; die Vollsperrung bleibt
unverändert und endet früher.

Dem Antrag war daher nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 PAG zu entsprechen. Die Bergung
wurde um 7.05 Uhr freigegeben; eine Kostenerhebung unterbleibt.
  • Die Kostenfolge ist der praktische Kern: Führt der Betroffene selbst aus, entsteht keine polizeiliche Maßnahme, deren Kosten nach Art. 9 II PAG erhoben werden könnten. Der Antrag ist deshalb regelmäßig eine Kostenfrage.
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