Ö5-27 · Mehrere Störer, der Nichtstörer und der Ausgleich — Streitfall

Danzinger hat die Fällung auf eigene Kosten von 6.400 Euro ausführen lassen. Sie verlangt von Obermoser Erstattung. Er hält dem entgegen, die Gemeinde habe ihn nicht in Anspruch genommen; ein Ausgleich unter Störern sei im Gefahrenabwehrrecht nicht vorgesehen, und über die Auswahl sei mit der Bestandskraft des Bescheids endgültig entschieden.

Gibt es einen Ausgleichsanspruch, und vor welchem Gericht?

Lösung

Der Anspruch ist streitig; der Rechtsweg folgt der Antwort. Und das zweite Argument verwechselt zwei Ebenen.

  • Die herrschende Auffassung verneint einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch ohne gesetzliche Grundlage. Argument: Die sicherheitsrechtliche Pflicht ist keine bürgerlich- rechtliche Schuld; der Behörde gegenüber haften die Störer nicht gemeinsam, und ohne Gesamtschuld greift § 426 BGB nicht. Verwiesen wird deshalb auf das Zivilrecht — Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht, hier auch § 823 I BGB wegen der Wurzelkappung; zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
  • Die Gegenauffassung wendet § 426 BGB analog an: Die Lage sei der Gesamtschuld wirtschaftlich gleich, und sonst hänge die endgültige Lastenverteilung allein davon ab, welchen Störer die Behörde herausgreife. Einwand: Es fehlt an der planwidrigen Lücke — wo ein Ausgleich gewollt war, ist er ausdrücklich geschaffen worden.
  • Der geregelte Fall belegt beides. § 24 II 1 BBodSchG: „Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch.“ Nach Satz 2 richtet sich der Umfang danach, wer die Gefahr vorwiegend verursacht hat, und § 426 I 2 BGB gilt entsprechend; Satz 3 setzt eine dreijährige Verjährung, Satz 6 verweist auf die ordentlichen Gerichte.
  • Für die Arbeit ist der herrschenden Auffassung zu folgen und der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen; der Streit gehört in drei Sätze und nicht in eine eigene Gliederungsebene.
  • Das zweite Argument Obermosers geht ins Leere. Die behördliche Auswahl regelt allein, wen die Gemeinde in Anspruch nimmt; über die endgültige Lastenverteilung unter den Verantwortlichen sagt sie nichts, und ihre Bestandskraft reicht nicht weiter als ihr Regelungsgehalt. Umgekehrt gilt dasselbe: Wer im Anfechtungsprozess mit dem Innenverhältnis argumentiert, verfehlt den Streitgegenstand.
  • Ein Gesichtspunkt bleibt gleichwohl erheblich: Die Leistungsfähigkeit darf berücksichtigt werden und ist bei kostenaufwendigen Maßnahmen anzusprechen. Wer sie im Bescheid behauptet, muss sie belegen — eine unbelegte Aussage über die Vermögenslage eines Dritten ist ein Angriffspunkt und kein Argument.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Auswahlabsatz misslingt regelmäßig an drei Stellen. Erstens werden nicht alle Störer benannt: Wer nur den Adressaten nennt, gibt keinen Anhalt dafür, dass überhaupt gewählt wurde — das ist Ermessensausfall und damit ein materieller, nicht heilbarer Fehler. Zweitens wird mit Formeln statt mit Tatsachen begründet; „aus Gründen der Effektivität“ ist keine Begründung; der fehlende Zugriff, die fehlende Befugnis zur Substanzmaßnahme und die Abwesenheit des Eigentümers sind es. Drittens wird der Nichtstörer zu schnell erreicht: Wer Art. 9 Abs. 3 LStVG oder Art. 10 PAG erwägt, muss zuvor beide Verantwortlichkeiten prüfen, im Sicherheitsrecht überdies die Tatmaßnahme des Art. 7 Abs. 3 LStVG. Der Handgriff für die Akte: eine Liste mit drei Spalten — Name, Norm, Zugriffsmöglichkeit. Wer sie ausfüllt, hat den Auswahlabsatz geschrieben, bevor er ihn formuliert; und er sieht sofort, ob eine Duldungsanordnung fehlt.
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