Ö5-26 · Der Zweckveranlasser — wenn der Veranstalter für das Verhalten Dritter einstehen soll

Der Verein „Sonnwendfeuer Gramsried“ richtet am Samstag, dem 27. Juni 2026, auf einer Wiese außerhalb dafür bestimmter Anlagen ein Open-Air aus; erwartet werden 1.800 Besucher. Die Anzeige ist fristgerecht erstattet, die Erlaubnis nach Art. 19 III 1 Nr. 3 LStVG beantragt. Beim Fest des Vorjahres standen rund 300 Fahrzeuge beidseitig auf der 4,50 Meter breiten Gemeindeverbindungsstraße; ein Rettungswagen brauchte für 900 Meter elf Minuten. Auf dem Gelände selbst gibt es 60 Stellplätze, eine gemähte Ausweichfläche für 400 Fahrzeuge liegt 300 Meter entfernt. Die Gemeinde Gramsried ordnet gegenüber dem Verein an, ab zwei Stunden vor Einlass an drei bezeichneten Einmündungen je zwei eingewiesene Ordner einzusetzen und den Zufahrtsverkehr auf die Ausweichfläche zu leiten. Der Vorsitzende Ludwig Aschenbrenner wendet ein, der Verein habe niemanden zum Falschparken aufgefordert.

Kann die Anordnung gegen den Verein gerichtet werden, obwohl die Besucher parken?

Lösung

Ja. Die Befugnis steht im LStVG selbst, und die Richtung folgt aus Art. 9 I 1 LStVG in der Ausprägung des Zweckveranlassers.

  • Befugnis ist Art. 19 V 1 LStVG: Die Gemeinden können „zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen“. Wer hier Art. 7 II LStVG zitiert, hat dessen ersten Halbsatz überlesen — die eingeschränkte Generalklausel greift nur, „soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes … enthalten ist“.
  • Zuständig ist die Gemeinde; die Kreisverwaltungsbehörde tritt nach Art. 19 V 1 LStVG nur bei motorsportlichen Veranstaltungen an ihre Stelle.
  • Unmittelbare Störer sind die Fahrzeugführer, Art. 9 I 1 LStVG. Sie sind aber nicht die einzigen: Der Wortlaut „die die Gefahr … verursacht hat“ trägt auch den Hintermann, sobald die Zurechnung feststeht.
  • Objektive Theorie: 1.800 Besucher, 60 Stellplätze und eine einzige schmale Zufahrt — das Abstellen auf der Straße ist nicht die Abweichung, sondern die zwangsläufige Folge. Der Befund des Vorjahres ist der Beleg, und er gehört in die Gründe.
  • Subjektive Theorie: Nach dem Vorjahr wusste der Verein, was geschieht, und hat die Veranstaltung gleichwohl in gleicher Größe wiederholt — billigende Inkaufnahme. Der Streit trägt hier also nicht, und genau das ist zu schreiben, statt ihn auszubreiten.
  • Die Zurechnung verdrängt die Fahrzeugführer nicht, sie tritt hinzu: Zwei Gruppen von Verantwortlichen stehen nebeneinander, und über die Auswahl ist zu entscheiden (Ö5-27). Die Begründung ist kurz — dreihundert Einzelanordnungen gegen unbekannte Fahrzeugführer sind kein Mittel effektiver Gefahrenabwehr.
  • Der Stufenbau der Rechtsfolge steht im Gesetz: Art. 19 V 2 LStVG erlaubt die Untersagung erst, wenn Anordnungen nach Satz 1 nicht ausreichen. Die Ordnerpflicht ist damit nicht nur das mildere, sondern das gesetzlich vorgezeichnete Mittel. Ist die Erlaubnis noch nicht erteilt, ist die Auflage nach Art. 36 BayVwVfG der sauberere Weg.
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