Ö5-26 · Der Zweckveranlasser — wenn der Veranstalter für das Verhalten Dritter einstehen soll — Variante

Eine Tatsache anders. Die Parkfrage ist gelöst; stattdessen kündigt eine ortsfremde Gruppe in sozialen Netzwerken an, das Fest zu stören und die Zufahrt zu blockieren. Die Gemeinde will dem Verein aufgeben, auf eigene Kosten einen Sicherheitsdienst mit 20 Kräften einzusetzen und das Gelände einzuzäunen.

Ist der Verein auch dafür verantwortlich?

Lösung

Nein. Die Zweckveranlassung endet dort, wo das Verhalten Dritter sich gegen die Veranstaltung richtet.

  • Weder nach der objektiven noch nach der subjektiven Theorie ist die Störung zurechenbar: Sie ist nicht die typische Folge eines Dorffestes, sondern die eigenständige Entscheidung Dritter — und der Verein will sie erkennbar nicht.
  • Wer die Figur so weit zieht, macht das Opfer zum Störer. Das ist der Kern des Einwands gegen die objektive Theorie, und hier trifft er zu: Die Zurechnung darf nicht davon abhängen, dass jemand Anlass für fremdes Unrecht gegeben hat.
  • Verantwortlich sind die Ankündigenden nach Art. 9 I 1 LStVG; die Gefahrenabwehr am Veranstaltungstag ist Aufgabe der Polizei nach Art. 2 I PAG. Das Weisungsrecht der Sicherheitsbehörde gegenüber der Polizei bleibt nach Art. 10 S. 2 LStVG unberührt.
  • Eine Inanspruchnahme des Vereins als Nichtverantwortlichem nach Art. 9 III 1 LStVG scheidet aus: Die Vorschrift verlangt eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr und dass weder Maßnahmen gegen die Verantwortlichen noch die Tatmaßnahme nach Art. 7 III LStVG möglich, ausreichend oder zulässig sind. Beides liegt Wochen vor dem Fest fern.
  • Der praktische Ertrag: Wer als Veranstalter Kosten für den Schutz vor Gegnern tragen soll, muss fragen, ob er Störer ist. Ist er es nicht, ist die Anordnung rechtswidrig — und der Kostenbescheid fällt mit ihr.
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