Ö5-25 · Zustandsverantwortlichkeit bei tatsächlicher Gewalt und Eigentum (Art. 9 LStVG)
Auf dem Anwesen Ranzenbacher Weg 3 in Steinöd steht eine Scheune, deren Giebelwand sich um 18 Zentimeter zum Gehweg der Ortsstraße geneigt hat. Ein von der Gemeinde beauftragter Statiker hält den Teileinsturz für möglich und eine Abstützung für unaufschiebbar. Eigentümerin ist die 84-jährige Hildegard Aicher, die seit vier Jahren in einer Einrichtung lebt. Scheune und Hoffläche hat sie mit schriftlichem Vertrag an den Schreiner Markus Pöltl verpachtet; er lagert dort Schnittholz und ist der Einzige, der einen Schlüssel besitzt. Die Gemeinde Steinöd erlässt am Montag, dem 9. März 2026, gegenüber Aicher die Anordnung, die Giebelwand abzustützen. Zum Adressaten heißt es: „Als Eigentümerin sind Sie nach Art. 9 Abs. 2 LStVG verantwortlich.“
Trägt die Adressatenbestimmung?
Lösung
In dieser Form nicht. Der Absatz hat drei Sätze, und der Bescheid überspringt den ersten.
- Art. 9 II 1 LStVG: „Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig, so sind diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.“ Sind zu richten — gebunden. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist Pöltl: Er nutzt, er hat den Schlüssel, er kann zugreifen.
- Art. 9 II 2 Halbsatz 1 LStVG: „Die Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden.“ Zwei Wörter tragen den Satz: können eröffnet Ermessen, auch stellt den Eigentümer neben den Inhaber der tatsächlichen Gewalt und nicht an dessen Stelle.
- Der Bescheid nennt weder den Satz noch den weiteren Verantwortlichen noch einen Grund für die Wahl. Das ist kein Begründungsmangel, sondern ein Ermessensausfall: Wer nicht erkennt, dass er wählen muss, wählt nicht (Ö5-30). Der Fehler ist materiell und deshalb weder über Art. 45 I Nr. 2 BayVwVfG noch über § 114 S. 2 VwGO zu beheben.
- Die Befugnis steht in Art. 7 II Nr. 3 LStVG — Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte bedrohen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Der Bescheid muss beide Normen nennen: die Befugnis und die Richtung.
- Ein zweiter Fehler steckt im Tenor: „abzustützen“ nennt weder Art noch Maß noch Frist. Ohne Frist lässt sich nicht feststellen, wann der Pflichtige nicht rechtzeitig erfüllt hat — Art. 19 II VwZVG (Ö5-33).
- Der eine Satz, der gefehlt hat, ist kurz: Neben der Eigentümerin ist der Pächter nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG verantwortlich; ein gesetzlicher Vorrang besteht nicht. Wie der Absatz vollständig aussieht, steht in Ö5-27.