Ö5-23 · Wo das BayVersG das PAG verdrängt — und die zwei Alternativen des Art. 24 BayVersG
Am Samstag, dem 12. September, findet in Neuwaldeck eine angezeigte Versammlung unter freiem Himmel mit rund 200 Teilnehmern statt; Thema ist der Ausbau einer Umgehungsstraße. Nach vierzig Minuten löst sich eine Gruppe von fünfzehn Teilnehmern aus dem Zug, setzt sich auf die Fahrbahn der Staatsstraße und blockiert sie. Der Rückstau erreicht 800 Meter; ein Rettungswagen kommt nicht durch. Der Einsatzleiter der Polizei will räumen und stützt sich auf Art. 16 I 1 Nr. 1 PAG.
Trägt das Polizeiaufgabengesetz die Maßnahme?
Lösung
Nein, solange die fünfzehn Teilnehmer der Versammlung sind — und deshalb steht der Ausschluss vor dem Platzverweis.
- Art. 2 I BayVersG: Versammlung ist „eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“. Die Sitzblockade gehört zur Kundgebung und damit zur Versammlung.
- Vom Beginn an ist die Versammlung polizeifest, und das PAG bestätigt es selbst: Art. 16 II 3 PAG — „Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt“. Ein Platzverweis, der die Teilnahme beendet, ist deshalb keine Maßnahme nach Art. 16 PAG.
- Der richtige Weg steht in Art. 15 BayVersG. Absatz 5 erlaubt der zuständigen Behörde, „teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung auszuschließen“. Absatz 4 erlaubt nach Versammlungsbeginn die Beschränkung oder die Auflösung, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Absatz 1 oder 2 vorliegen oder gerichtlichen Beschränkungen zuwidergehandelt wird.
- Ein Verbot kommt nach Versammlungsbeginn nicht mehr in Betracht — Absatz 4 nennt nur Beschränkung und Auflösung; Absatz 3 verlangt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 „rechtzeitig vor Versammlungsbeginn“.
- Die Schwelle des Absatzes 1 ist gesteigert: „unmittelbar gefährdet“ — die konkrete Gefahr des Art. 11 I 2 PAG genügt nicht. Hier ist sie erreicht. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht, und das steht im Gesetz: „nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen“.
- Zuständig ist die Polizei — hier. Art. 24 II 1 BayVersG weist die Zuständigkeit den Kreisverwaltungsbehörden zu; Satz 2: „Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Maßnahmen treffen.“ Die Versammlung hat begonnen, damit trägt die erste Alternative.
- Erst nach dem Ausschluss lebt das PAG auf. Wer nach Art. 15 V BayVersG ausgeschlossen ist, nimmt nicht mehr teil; gegen ihn greift Art. 16 I 1 Nr. 1 PAG. Ebenso nach der Auflösung: Danach ist die Menge nur noch Ansammlung.