Ö5-22 · Erkennungsdienstliche Maßnahmen — Art. 14 PAG oder § 81b I Alt. 2 StPO — Variante
Bevor die Anordnung ergeht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO ein: Die Spurenlage reicht für eine Anklage nicht. Die Polizeiinspektion hält die erkennungsdienstliche Behandlung gleichwohl für erforderlich und ordnet sie zwei Wochen später an, gestützt weiterhin auf § 81b I Alt. 2 StPO.
Trägt die Norm noch?
Lösung
Nein — aber der Fall ist damit nicht zu Ende, sondern wechselt das Gesetz.
- Beschuldigter muss der Betroffene sein, als die Anordnung ergeht. Mit der Einstellung ist er es nicht mehr; § 81b I StPO trägt daher nicht.
- Art. 14 I Nr. 3 PAG trägt: erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn dies „zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht“. Verdacht genügt — Beschuldigteneigenschaft verlangt die Norm nicht.
- Die Einstellung ist kein Freibrief in beide Richtungen. Sie beseitigt den Verdacht nicht zwingend: Eine Einstellung nach § 170 II StPO bedeutet, dass die Beweise für eine Anklage nicht reichen, nicht dass der Betroffene die Tat nicht begangen hat. Ein Freispruch aus erwiesener Unschuld dagegen entzieht Nr. 3 die Grundlage.
- Die Prognose bleibt Tatbestandsmerkmal, und die Einstellung schwächt sie. Der Bescheid muss jetzt begründen, worauf sich der fortbestehende Verdacht stützt und warum trotz der Einstellung eine Wiederholung zu erwarten ist. Die bloße Verweisung auf die Aktenlage genügt nicht.
- Zwei weitere Nummern kommen daneben in Betracht und werden regelmäßig übersehen: Nr. 1, wenn sich die Identität sonst gar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand klären lässt, und Nr. 2, wenn nach einer Maßnahme des Art. 13 PAG Zweifel über Person oder Staatsangehörigkeit bleiben. Beide tragen andere Sachverhalte, aber dieselbe Rechtsfolge.
- Die Rechtsgrundlage wechselt, der Rechtsweg nicht: Für beide Vorschriften ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.