Ö5-21 · Sicherstellung — die Buchstaben, die Folgenormen und die Kosten — Variante
Am selben Abend verunglückt Henriette Zoglauer mit dem Fahrrad; sie wird bewusstlos in ein Krankenhaus gebracht. Ihr Rad liegt mit aufgerissener Lenkertasche am Fahrbahnrand einer unbeleuchteten Kreisstraße; darin befinden sich ein Laptop, Ausweispapiere und 340 Euro. Die Streife nimmt Tasche und Fahrrad mit auf die Dienststelle und verwahrt beides. Drei Wochen später verlangt Zoglauer die Herausgabe; die Dienststelle gibt die Sachen erst nach Zahlung von 96 Euro Verwahrgebühr heraus und erlässt einen Kostenbescheid.
Trägt der Kostenbescheid?
Lösung
Nein — und daran ändert die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nichts.
- Die Sicherstellung selbst ist rechtmäßig: Art. 25 I Nr. 2 PAG erlaubt sie, „um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen“. Die Nummer ist fremdnützig und verlangt gerade keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
- Genau daraus folgt die Kostenfrage. Art. 28 V 2 PAG benennt als Schuldner „die nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen“. Zoglauer hat die Gefahr nicht verursacht und ist auch nicht Zustandsverantwortliche im Sinn des Art. 8 PAG — von ihren Sachen ging keine Gefahr aus; sie waren gefährdet, nicht gefährlich.
- Fehlt der Verantwortliche, fehlt der Schuldner. Der Kostenbescheid ist rechtswidrig; auf die Höhe kommt es nicht mehr an.
- Art. 28 V 3 PAG hilft nicht: Die Herausgabe kann von der Zahlung „der geschuldeten Beträge“ abhängig gemacht werden — geschuldet ist hier nichts. Das Zurückbehalten war rechtswidrig, und die gezahlten 96 Euro sind zu erstatten.
- Art. 28 II 1 PAG verlangt die Herausgabe „an denjenigen, bei dem sie sichergestellt wurden“. Bei einer Sicherstellung nach Nr. 2 ist das die Berechtigte selbst; ein Ausschlussgrund nach Satz 3 besteht nicht.
- Und Art. 28 I PAG stand schon vorher entgegen: Die Sicherstellung ist zu beenden, „sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind“. Mit der Entlassung Zoglauers aus dem Krankenhaus war der Schutz vor Verlust nicht mehr erforderlich.
- Prozessual: Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid, verbunden mit der allgemeinen Leistungsklage auf Rückzahlung; ein Vorverfahren findet nach Art. 12 II AGVwGO nicht statt.