Ö5-20 · Gewahrsam — die fünf Nummern, die Unerlässlichkeit und der Richter
Am Samstag, dem 14. November, um 23.20 Uhr findet eine Streife Bernhard Lohmayr auf dem Gehweg der Bahnhofstraße in Neuwaldeck liegend. Es hat minus zwei Grad; Lohmayr ist stark alkoholisiert, nicht ansprechbar und trägt weder Jacke noch Mütze. Der Rettungsdienst stellt keine Verletzung und keine Behandlungsbedürftigkeit fest. Die Streife bringt ihn um 23.45 Uhr in die Gewahrsamszelle. Um 6.15 Uhr ist er ansprechbar und wird um 6.30 Uhr entlassen; eine richterliche Entscheidung wurde nicht herbeigeführt.
Welche Nummer trägt, und was schuldet die Polizei dem Festgehaltenen?
Lösung
Nummer 1 — und das Verfahren steht in vier Vorschriften, die keine Klausur auslässt.
- Art. 17 I Nr. 1 PAG: Gewahrsam, wenn er „zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet“. Beide Regelbeispiele liegen vor; die Gefahr heißt Unterkühlung.
- Die Nummer verlangt nur Erforderlichkeit, nicht Unerlässlichkeit — anders als die Nummern 2, 3 und 4. Das ist der Unterschied, auf den es innerhalb des Absatzes ankommt.
- Art. 18 PAG ist ein einziger, absatzloser Satz; die Angabe „Art. 18 I PAG“ geht ins Leere. Er ordnet an: „Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.“ Eine Ausnahme macht Art. 97 III PAG, „wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen würde“ — die Prognose ist gleichwohl zu treffen und zu dokumentieren.
- Art. 19 PAG regelt die Behandlung. Absatz 1 fordert, den Grund unverzüglich bekanntzugeben, über Rechtsmittel zu belehren und darauf hinzuweisen, dass eine Aussage freiwillig ist; Absatz 2 gibt Gelegenheit, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu verständigen; Absatz 3 verlangt die getrennte Unterbringung. Und Art. 20 I Nr. 1 PAG befiehlt die Entlassung, sobald der Grund weggefallen ist — nicht erst zur Schichtübergabe.
- So sieht der Vermerk aus:
Aktenvermerk — Gewahrsam
- November, 23.20 Uhr: Betroffener liegend auf dem Gehweg Bahnhofstraße 14
angetroffen, minus 2 Grad, nicht ansprechbar, keine witterungsgerechte Kleidung,
deutlicher Alkoholgeruch. Rettungsdienst 23.32 Uhr: keine Verletzung, kein Transport.
Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG. Der Gewahrsam war zum Schutz des Betroffenen
gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich; er befand sich erkennbar in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand. Mildere Mittel standen nicht zur
Verfügung: Angehörige nicht bekannt, Wohnanschrift nicht ermittelbar, keine
Aufnahmeeinrichtung erreichbar.
23.45 Uhr Einlieferung; Belehrung nach Art. 19 Abs. 1 PAG zustandsbedingt nicht möglich,
nachgeholt um 6.15 Uhr. Benachrichtigung nach Art. 19 Abs. 2 PAG angeboten, abgelehnt.
Von der richterlichen Entscheidung wurde nach Art. 97 Abs. 3 PAG abgesehen: Nach dem
Zustand war mit der Entlassung am Vormittag zu rechnen, eine Entscheidung des Richters
wäre erst danach ergangen.
6.30 Uhr Entlassung, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 PAG.