Ö5-2 · Eigener oder übertragener Wirkungskreis — Beklagter, Gebühr, Entschädigung — Streitfall
Das Landratsamt Sulzeck hat nach einem Hangrutsch angeordnet, dass die Zufahrt zu einem Anwesen über das Nachbargrundstück des Michael Stallbaumer zu dulden ist; Stallbaumer war für die Gefahr nicht verantwortlich. Bei den Räumarbeiten wird seine Zufahrt so zerfahren, dass eine Instandsetzung 14.500 Euro kostet. Stallbaumer will die Duldungsanordnung angreifen und zugleich Entschädigung verlangen. Sein Bevollmächtigter fragt, gegen wen beides zu richten ist.
Ist der Beklagte der Anfechtungsklage zugleich der Entschädigungsschuldner?
Lösung
Nein — und darin liegt das Problem. Die Anfechtungsklage geht gegen den Freistaat, der Entschädigungsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 LStVG im Regelfall gegen den Landkreis.
- Für die Anfechtung ist die Rechnung kurz. Das Landratsamt ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO Kreisbehörde und nach Satz 2 Staatsbehörde, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt; die sicherheitsbehördliche Anordnung ist eine solche. Beklagter ist deshalb der Freistaat Bayern, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Materiell ist Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG zu prüfen — der Nichtverantwortliche darf nur „zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr“ in Anspruch genommen werden.
- Für die Entschädigung verweist Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LStVG auf Art. 87 PAG, der sinngemäß anzuwenden ist. Satz 2 bestimmt den Schuldner eigens: „Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat; hat das Landratsamt die Maßnahme getroffen, so ist der Landkreis verpflichtet, soweit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Landkreisordnung haftet.“
- Der Streit sitzt im zweiten Halbsatz. Art. 35 Abs. 3 Satz 1 LKrO lässt den Staat haften, „wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt“, im Übrigen nach Satz 2 den Landkreis; Art. 37 Abs. 5 LKrO überträgt das auf die Staats- und Kreisbediensteten.
- Eine Auffassung liest den Vorbehalt weit: Handelt das Landratsamt sicherheitsrechtlich als Staatsbehörde, liege eine reine Staatsangelegenheit vor; dann hafte der Staat, und der Vorbehalt schlucke die Regel. Es wäre widersprüchlich, den Freistaat zu verklagen und die Entschädigung vom Landkreis zu verlangen.
- Die vorzugswürdige Auffassung liest ihn eng. Art. 35 Abs. 3 LKrO regelt die Amtshaftung für schuldhafte Amtspflichtverletzungen und knüpft an das Verschulden an; Art. 11 LStVG regelt die verschuldensunabhängige Entschädigung für ein rechtmäßiges Sonderopfer. Der Vorbehalt greift also nur, soweit ausnahmsweise beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander stehen. Sonst bliebe von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG, der den Landkreis eigens benennt, nichts übrig — und der Gesetzgeber hätte ihn nicht geschrieben.
- Für die Arbeit wird der Anspruch gegen den Landkreis gerichtet und der Vorbehalt in zwei Sätzen abgehandelt. Verbunden werden die beiden Verfahren nicht, und der Grund liegt tiefer als im Beklagten: Über die Duldungsanordnung entscheidet das Verwaltungsgericht, über den Entschädigungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die ordentlichen Gerichte — für den unmittelbaren Anwendungsbereich sagt Art. 90 Abs. 1 PAG genau das.
- Hätte die Gemeinde angeordnet, fielen wenigstens die Schuldner zusammen; das Auseinanderfallen von Anfechtungsbeklagtem und Entschädigungspflichtigem ist eine Besonderheit des Landratsamts mit seinen zwei Trägern.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Wirkungskreis wird für eine Rubrumsfrage gehalten. Er ist
keine: Der Beklagte folgt aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit aus dem Träger der handelnden
Behörde, und der ändert sich nie. Drei andere Dinge hängen an ihm — die Aufsicht
(Art. 83 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 2 GO), die Bindung an Weisungen und die
Kostennorm (Art. 20 Abs. 1 KG mit Kostensatzung im eigenen Wirkungskreis, Art. 1 Abs. 1
Satz 3 KG mit dem staatlichen Kostenverzeichnis im übertragenen). Die Merkregel für das LStVG ist
knapp: Einzelanordnung der Gemeinde ⇒ eigener Wirkungskreis nur, wenn die Gefahr in ihren Auswirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt ist, sonst übertragener (Art. 8 Abs. 1 GO) — ein Leinenzwang ohne örtliche Grenze etwa ist übertragener Wirkungskreis; Verordnung der Gemeinde ⇒
übertragener Wirkungskreis, weil Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG es anordnet. Und beim Landratsamt
lohnt der zweite Blick, sobald Geld fließt.