Ö5-19 · Art. 16 PAG — vier Maßnahmen, zwei Absätze, zwei Fristen
Am Freitag, dem 6. März, um 22.40 Uhr wird die Streife in die Wohnung von Sonja Wieninger gerufen. Ihr Lebensgefährte Adrian Kroiß hat sie gegen einen Schrank gestoßen und ihr das Handgelenk verdreht; sie hat eine Prellung und eine Schwellung, er steht erkennbar unter Alkoholeinfluss und kündigt an, er werde „das morgen zu Ende bringen“. Beide sind Mieter der Wohnung. Die Streife weist Kroiß aus der Wohnung und untersagt ihm, sie bis einschließlich 16. März zu betreten; die Wohnungsschlüssel nimmt sie ihm ab und hinterlegt sie auf der Dienststelle.
Welche Vorschrift trägt Verweisung und Rückkehrverbot, und hält die Dauer?
Lösung
Beides trägt Art. 16 I 1 Nr. 1 PAG — und die Grenze steht im Wort „vorübergehend“.
- Einen eigenen Tatbestand der Wohnungsverweisung enthält Art. 16 PAG nicht. Art. 16 I 1 PAG erlaubt der Polizei, „eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts zu verbieten“. Beide Alternativen decken den Fall: die Verweisung aus der Wohnung und das Rückkehrverbot.
- Der Tatbestand hat zwei gleichrangige Nummern: Nr. 1 die Gefahr, Nr. 2 die drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut. Hier trägt Nr. 1 — Verletzung, Alkoholisierung und angekündigte Fortsetzung ergeben eine konkrete Gefahr für die Gesundheit. Wer Nr. 2 nicht einmal erwähnt, verschenkt die halbe Norm.
- Das Mietverhältnis ändert nichts. Art. 16 I 1 PAG knüpft an den Ort an, nicht an das Recht, sich dort aufzuhalten; das Besitzrecht wirkt erst in der Abwägung nach Art. 4 II PAG.
- Zehn Tage sind noch „vorübergehend“ — sie geben der Betroffenen Zeit, zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken. Der Zeitraum ist deshalb im Vermerk mit diesem Zweck zu begründen; er endet nicht deshalb, weil zehn Tage eine runde Zahl sind.
- Die Schlüsselabnahme ist keine Nebenfolge des Platzverweises, sondern eine eigene Maßnahme: Sicherstellung nach Art. 25 I Nr. 1 Buchst. a PAG, mit Bescheinigung nach Art. 26 II 1 PAG und Beendigung nach Art. 28 I PAG.
- Art. 4 III PAG zieht die zeitliche Grenze: Zulässig ist eine Maßnahme nur, „bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann“. Erwirkt Wieninger am dritten Tag eine gerichtliche Anordnung, endet das Rückkehrverbot.