Ö5-16 · Die Allgemeinverfügung — Ermächtigung, Lageplan, Bekanntgabevermerk

Die Stadt Rennertsholz richtet vom 17. bis zum 19. Juli ihr Bürgerfest aus; erwartet werden an drei Abenden je 6.000 Besucher auf dem Marktplatz und in den angrenzenden Gassen. Im Vorjahr kam es zu 31 Körperverletzungen, überwiegend mit Glasflaschen. Die Stadt will für die Festtage auf dem gesamten Festgelände den Konsum und das Mitführen von Getränken in Glasbehältnissen untersagen und dies durch Allgemeinverfügung regeln. Der Entwurf des Ordnungsamts nennt als Rechtsgrundlage „Art. 30 Abs. 1 Satz 1 LStVG“.

Trägt diese Vorschrift die Allgemeinverfügung — und welche trägt sie?

Lösung

Art. 30 LStVG trägt sie nicht. Art. 23 I 1 LStVG trägt sie, und zwar ausdrücklich.

  • Art. 30 I 1 LStVG ermächtigt die Gemeinden, „durch Verordnung“ auf bestimmten öffentlichen Flächen den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten zu verbieten. Eine Anordnung für den Einzelfall kennt die Vorschrift nicht — und was sie nicht kennt, kann sie nicht tragen. Dasselbe gilt für Art. 27 LStVG: Baden, Betreten und Befahren von Eisflächen sind dort ausschließlich der Verordnung vorbehalten.
  • Hinzu käme, dass Art. 30 I 1 LStVG sich auf alkoholische Getränke und Cannabisprodukte beschränkt. Ein Glasflaschenverbot ist davon nicht gedeckt.
  • Art. 23 I 1 LStVG passt dagegen genau: Die Gemeinden können „für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen“ — und zwar „zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz“. Beide Handlungsformen stehen im Wortlaut, und das Bürgerfest ist der Anlass, den das Gesetz nennt.
  • Damit ist Art. 7 II LStVG gesperrt. Die Generalklausel gilt nur, „soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes … enthalten ist“ — hier ist sie es.
  • Die Allgemeinverfügung ist trotz ihres offenen Adressatenkreises eine Anordnung für den Einzelfall: Sie regelt einen bestimmten Sachverhalt, dieses Fest an diesen drei Tagen. Art. 35 S. 2 BayVwVfG erfasst sie in der ersten und der dritten Alternative.
  • Die Anhörung kann nach Art. 28 II Nr. 4 BayVwVfG unterbleiben; die Vorschrift nennt die Allgemeinverfügung ausdrücklich. Ein Satz dazu in den Gründen erspart eine Angriffsfläche.
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