Ö5-14 · Anordnung, Untersagung und Erlaubnis bei der Hundehaltung (Art. 18 LStVG) — Variante
Barthelmes befolgt die Anordnung nicht. Am 16. Juni läuft Nero erneut frei und beißt ein Kind in die Hand, am 21. Juli ein weiteres Mal einen Passanten; beide Male trug der Hund weder Leine noch Maulkorb, die Einfriedung war nicht errichtet. Zweimal wurde Zwangsgeld beigetrieben. Die Gemeinde will Barthelmes nun untersagen, Nero weiter zu halten, und ihm aufgeben, das Tier binnen vier Wochen an eine geeignete Stelle abzugeben.
Trägt Art. 18 II LStVG auch das?
Lösung
Nein — und gerade deshalb ist die Generalklausel hier offen.
- Art. 18 II LStVG ermächtigt zu Anordnungen „zur Haltung von Hunden“. Der Wortlaut setzt voraus, dass gehalten wird; er trägt die Ausgestaltung — Leine, Maulkorb, Einfriedung, Beaufsichtigung —, nicht ihre Beendigung.
- Das „Ob“ regelt Art. 18 LStVG damit nicht, und was eine Spezialnorm nicht regelt, sperrt sie auch nicht. Art. 7 I, II Nr. 3 LStVG bleibt offen; Schutzgut ist die Gesundheit von Menschen.
- Mit der Norm wächst die Begründungslast. Wer die Haltung beendet, greift härter zu als jeder Leinenzwang; der Bescheid muss deshalb ausschreiben, warum die Anordnungen nach Art. 18 II LStVG nicht genügt haben — hier: zwei Vollstreckungsversuche, zwei weitere Beißvorfälle, keine Einfriedung.
- Der Tenor trennt Untersagung und Abgabe, weil beides selbständig ist:
1. Herrn Kilian Barthelmes wird untersagt, den Hund „Nero“ (Mischling, Rüde,
Transponder-Nr. …) weiter zu halten.
2. Herr Barthelmes hat den Hund bis spätestens 18. August an eine zur Haltung geeignete
Person oder Einrichtung abzugeben und der Gemeinde die Abgabe unter Angabe des
Übernehmers schriftlich nachzuweisen.
3. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wird angeordnet.
Rechtsgrundlage der Nummern 1 und 2 ist Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Art. 18
Abs. 2 LStVG trägt sie nicht, weil er nur Anordnungen zur Haltung, also zu deren
Ausgestaltung, zulässt; die Untersagung wird von ihm weder erlaubt noch gesperrt.
- Praktisch entscheidet sich der Fall im Eilverfahren nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO. Dort trägt die Behörde die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 III 1 VwGO — und die Formel „im öffentlichen Interesse geboten“ genügt bei einer Abgabeanordnung nicht.