Ö5-14 · Anordnung, Untersagung und Erlaubnis bei der Hundehaltung (Art. 18 LStVG)

Der Hund Nero, ein 42 Kilogramm schwerer Mischling, gehört Kilian Barthelmes und lebt auf dessen Anwesen in der Gemeinde Wolfratsegg. Am Dienstag, dem 5. Mai, verlässt Nero durch eine offene Hoftür das Grundstück und beißt eine Joggerin in den Unterarm; die Wunde muss genäht werden. Aktenkundig sind zwei frühere Vorfälle: Im Februar verfolgte der Hund einen Radfahrer, im März attackierte er einen angeleinten Hund. Barthelmes hält Nero unangeleint und ohne Maulkorb; das Grundstück ist an der Nordseite nur durch eine 60 Zentimeter hohe Hecke begrenzt.

Welche Rechtsgrundlage trägt, und wie muss der Tenor aussehen, damit er vollstreckbar ist?

Lösung

Art. 18 II LStVG — die Anordnung ordnet die Haltung, sie beendet sie nicht.

  • Art. 18 II LStVG: „Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.“ Die Rechtsgüter stehen in Absatz 1 Satz 1 — Leben, Gesundheit, Eigentum und die öffentliche Reinlichkeit. Beide zuletzt genannten Güter sucht man in Art. 7 II Nr. 3 LStVG vergebens; Art. 18 LStVG greift also weiter als die Generalklausel.
  • Zwei Unterschiede zu Absatz 1: Absatz 2 erfasst alle Hunde, nicht nur große und Kampfhunde, und verlangt die konkrete Gefahr, bezogen auf dieses Tier — die drei Vorfälle sind ihre Tatsachengrundlage.
  • Zuständig sind die Gemeinden, nach dem Wortlaut beider Absätze allein. Erlässt das Landratsamt die Anordnung, ist der Fehler nach Art. 46 BayVwVfG beachtlich: Die Vorschrift nimmt nur Verfahren, Form und örtliche Zuständigkeit aus.
  • Der Tenor muss das Tier individualisieren und jede Pflicht einzeln bewehren:
1. Der Hund „Nero“ (Mischling, Rüde, Transponder-Nr. …) darf außerhalb des umfriedeten
   Besitztums nur an einer reißfesten Leine geführt werden, deren Länge zwei Meter nicht
   überschreitet.
2. Außerhalb des umfriedeten Besitztums ist dem Hund ein beißsicherer, passgenau
   sitzender Maulkorb anzulegen.
3. Das Grundstück Fl.-Nr. 341 der Gemarkung Wolfratsegg ist bis zum 14. Juni so
   einzufrieden, dass der Hund es aus eigener Kraft nicht verlassen kann; die
   Einfriedung muss mindestens 1,80 Meter hoch und untergrabsicher sein.
4. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 wird angeordnet.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von
   500 Euro, gegen Nummer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zur Zahlung fällig.
   Für den Fall, dass Nummer 3 nicht fristgerecht erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in
   Höhe von 1.500 Euro zur Zahlung fällig.
  • Die Kosten des Bescheids trägt Barthelmes als Veranlasser der Amtshandlung, Art. 2 I 1 KG. Art. 3 I Nr. 10 KG hilft ihm nicht — die Vorschrift befreit Amtshandlungen der Polizei nach Art. 2 PAG, nicht solche der Sicherheitsbehörde.
  • Warum außerhalb des umfriedeten Besitztums? Weil die Beschränkung auf den öffentlichen Raum das mildere Mittel nach Art. 8 I LStVG ist. Genau deshalb muss Nummer 3 danebenstehen — sonst schützt die Anordnung nur, solange die Hoftür geschlossen bleibt.
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