Ö5-11 · Art. 7 II LStVG — drei Nummern, und die Lücke dahinter — Variante
Derselbe Zaun, dieselbe Bauart — aber er steht nicht am Geh- und Radweg, sondern auf der Rückseite des Grundstücks an der Grenze zur Wiese von Notburga Pfaffinger. Menschen kommen dort nicht vorbei. Pfaffinger trägt vor, zwei ihrer Ziegen hätten sich am Draht verletzt, und drei Zaunpfähle Lampls stünden zwanzig Zentimeter auf ihrem Grund. Sie beantragt schriftlich, die Gemeinde möge einschreiten und Lampl den Rückbau aufgeben.
Wie beantwortet die Gemeinde diesen Antrag?
Lösung
Mit einer Ablehnung — und die Begründung steht in der Aufzählung des Art. 7 II LStVG, die sie nicht enthält.
- Nr. 3 trägt nicht. Ihre Schutzgüter sind abschließend: Leben, Gesundheit, die Freiheit von Menschen, Sachwerte. Verletzte Tiere und beschädigte Pfähle betreffen Eigentum und Vermögen; beide stehen dort nicht. Sachwerte tragen die Nummer nur mit dem Zusatzmerkmal, dass ihre Erhaltung „im öffentlichen Interesse geboten erscheint“ — private Nutztiere und ein Weidezaun erfüllen es nicht.
- Nr. 1 trägt nicht. Eine Straf- oder Bußgeldnorm ist nicht ersichtlich; der Grenzüberbau ist ein zivilrechtlicher Vorgang. Und Nr. 2 trägt nicht, weil sie an eine Handlung im Sinn der Nr. 1 anknüpft und es an dieser fehlt.
- Damit ist die Reihe zu Ende. Das LStVG kennt keinen Auffangtatbestand; ein Rückfall auf einen allgemeinen Satz — wie ihn Art. 11 II 1 PAG mit seinem „insbesondere“ für die Polizei erlaubt — existiert hier nicht.
- Und der Schutz privater Rechte? Er ist eine polizeiliche Aufgabe, Art. 2 II PAG, und selbst dort eng begrenzt. Die Sicherheitsbehörde hat keine entsprechende Aufgabennorm; Art. 6 LStVG nennt allein die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
- Der Ablehnungsbescheid sagt das in drei Sätzen und verweist auf den Rechtsweg, der offensteht:
Ihr Antrag vom … wird abgelehnt.
Eine Ermächtigung zum Einschreiten steht der Gemeinde nicht zur Verfügung. Art. 7 Abs. 2
Nr. 3 LStVG schützt Leben, Gesundheit und die Freiheit von Menschen sowie Sachwerte,
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die von Ihnen geltend
gemachten Beeinträchtigungen betreffen Ihr Eigentum; ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung der betroffenen Sachen ist nicht ersichtlich. Ansprüche aus dem Nachbarrecht
bleiben unberührt und sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
- Die Gegenprobe: Ändert sich eine Tatsache — führt an der Koppel künftig ein gewidmeter Feldweg vorbei —, kippt der Fall zurück in Nr. 3. Die Nummer hängt am Schutzgut, nicht am Zaun.