Ö5-11 · Art. 7 II LStVG — drei Nummern, und die Lücke dahinter

Gottfried Lampl hält auf einer Wiese am Ortsrand der Gemeinde Ödenberg (Landkreis Aichenthal, Oberbayern) vier Schafe. Die Koppel hat er mit einem blanken Draht eingezäunt, den er über ein selbstgebautes Netzteil unmittelbar an das Hausnetz angeschlossen hat; ein bauartzugelassenes Weidezaungerät verwendet er nicht. Auf 40 Metern verläuft der Draht in 25 Zentimetern Abstand zum asphaltierten Geh- und Radweg, ein Warnschild fehlt. Am Dienstag, dem 12. Mai, erleidet ein siebenjähriges Kind beim Aufheben eines Balles einen Stromschlag und wird über Nacht stationär aufgenommen; der hinzugezogene Elektromeister misst am Draht Netzspannung. Lampl erklärt, er betreibe die Anlage seit elf Jahren so und werde nichts ändern.

Auf welche Nummer des Art. 7 II LStVG stützt die Gemeinde ihre Anordnung, und was muss dafür im Bescheid stehen?

Lösung

Auf Nummer 3 — und daneben, weil es nichts kostet und viel trägt, auf Nummer 1.

  • Art. 7 II Nr. 3 LStVG erlaubt Anordnungen für den Einzelfall, „um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen“. Bedroht sind hier Leben und Gesundheit; das Schutzgut ist zu benennen, nicht zu umschreiben.
  • Die Prognose muss nicht mehr wahrscheinlich gemacht, sondern nur festgehalten werden: Ein Schaden ist eingetreten, die Quelle besteht fort — das ist die Störung, die die Nummer neben der Gefahr ausdrücklich nennt.
  • Nr. 1 trägt daneben — aber nur, wenn die Straf- oder Bußgeldnorm benannt wird. Ist sie in der Akte nicht greifbar, bleibt es bei Nr. 3 allein; eine Doppelstützung auf Verdacht schadet mehr, als sie nützt.
  • Der Subsidiaritätssatz gehört in die Gründe. Art. 7 II LStVG gilt nur, „soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist“. Eine Anlage im Sinn der Bayerischen Bauordnung liegt hier nicht vor.
  • Adressat ist Lampl als Verursacher, Art. 9 I 1 LStVG, und zugleich als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache, Art. 9 II 1 LStVG. Ein Satz genügt, weil beide Absätze auf dieselbe Person führen.
  • Der Tenor muss das Was, das Wo und das Bis-wann tragen:
1. Der Betrieb der Elektrozaunanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 118/2 der Gemarkung
   Ödenberg ist mit sofortiger Wirkung einzustellen.
2. Die Anschlussleitung zwischen dem Hausanschluss und der Zaunanlage ist bis
   spätestens 19. Mai, 12.00 Uhr, dauerhaft zu entfernen.
3. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wird angeordnet.
4. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nummer 1 nicht nachgekommen wird, wird ein
   Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zur Zahlung fällig; für den Fall der Nichtbefolgung
   der Nummer 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro zur Zahlung fällig.
  • Jede selbständige Pflicht bekommt ihr eigenes Zwangsgeld. Nach Art. 36 III 1 VwZVG muss das Zwangsmittel bestimmt sein, nach Art. 36 V VwZVG der Betrag. Die Sammelandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid“ ist der häufigste Bestimmtheitsfehler solcher Anordnungen — und sie ist isoliert anfechtbar.
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